Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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      Tochterunternehmen i.S.v. § 290 HGB sind Unternehmen, auf welche das Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem beherrschenden Einfluss ist in den Fällen des § 290 Abs. 2 HGB stets auszugehen, so dass Tochterunternehmen sind: