Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WpHG aus.[92] Allerdings kommen in diesen Fällen Mitteilungspflichten nach § 38 WpHG in Betracht.[93]

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      In den Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WpHG fallen damit beispielsweise:

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      Demgegenüber erfasst § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WpHG nicht:

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      Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WpHG werden Stimmrechte aus Aktien demjenigen zugerechnet, dem sie anvertraut sind oder der die Stimmrechte hieraus als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.

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