Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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ausdrücklicher Anordnung in § 34 Abs. 2 S. 1 HS 2 WpHG nicht zu einer Zurechnung. Von einem Einzelfall ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine Einflussnahme auf den Emittenten nur punktuell erfolgt, die Abstimmung als beispielsweise auf eine einzelne Hauptversammlung beschränkt werden soll.[147] Aus Gründen der Rechtssicherheit legt der BGH den „Einzelfall“ sehr formal aus.[148]

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      cc) Folgen der Zurechnung

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3. Relevante Veränderungen des Stimmrechtsanteils

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      Das Gesetz nennt als mitteilungspflichtig Schwellenberührungen durch Erwerb oder Veräußerung oder auf sonstige Weise. Erworben oder veräußert werden insoweit die Aktien, mit denen die Stimmrechte verbunden sind, unter Berücksichtigung des gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbotes hingegen nicht getrennt die Stimmrechte.

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Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen,
Umstrukturierungen des Grundkapitals,