Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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übertragbare Wertpapiere,
Optionen,
Terminkontrakte,
Swaps,
Zinsausgleichsvereinbarungen und
Differenzgeschäfte.

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      Erfasst werden über die indikative Aufzählung in § 38 Abs. 2 WpHG hinaus alle Finanzinstrumente i.S.v. § 2 Abs. 4 WpHG. Der Begriff des Finanzinstruments nach § 2 Abs. 4 WpHG beinhaltet Wertpapiere i.S.v. § 2 Abs. 1 WpHG, Anteile an Investmentvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 KAGB, Geldmarktinstrumente i.S.v. § 2 Abs. 2 WpHG, derivative Geschäfte i.S.v. § 2 Abs. 3 WpHG, Emissionszertifikate, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und (mit Ausnahmen) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG. Instrumente können darüber hinaus alle Ansprüche aus bestehenden schuldrechtlichen Verträgen sein.

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bei gewerblichen Aktienpfandrechten (§ 1259 BGB),
bei Vereinbarungen, die ausschließlich einem Dritten (der ggf. selbst einer Mitteilungspflicht nach § 38 WpHG unterliegt) eine Erwerbsmöglichkeit verschaffen,
soweit die Zahl der Stimmrechte aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund eines Angebots nach dem WpÜG angenommen wurde und gem. § 23 Abs. 1 WpÜG offenzulegen ist (vgl. die bisherigen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 25 Abs. 2a WpHG a.F. und § 25a Abs. 1 S. 5 WpHG a.F. bei den sog. Wasserstandsmeldungen),
soweit gem. § 305 AktG aufgrund eines Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrags mit einer börsennotierten Aktiengesellschaft eine Verpflichtung zum Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen Aktien gegen eine angemessene Abfindung auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre besteht,
soweit im Rahmen von Verschmelzungen und anderen Umwandlungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz mit Stimmrechten verbundene Aktien an einem börsennotierten Unternehmen erworben werden können (vergleichbar einem Vertrag über den Erwerb einer Mehrheit an einem Unternehmen, das Aktien an einer börsennotierten Gesellschaft hält).

      Gleichwohl hat auch in diesen Fällen eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der BaFin.

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