Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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WpHG, die nicht zu einer Schwellenberührung geführt hat, unbeachtlich. Soweit jedoch sowohl Schwellen nach §§ 33, 34 WpHG als auch nach § 38 WpHG berührt werden, können mehrere Gründe anzugeben sein, etwa bei Ausübung von Instrumenten, die zum Erwerb von Stimmrechten führen.[247] Eine „Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte“ gilt nur für den Fall einer Schwellenberührung aufgrund der Änderung des stimmberechtigten Grundkapitals. Soweit neue Aktien bezogen werden – was ebenfalls mit einer Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte einhergeht – und dieser Erwerb zu einer Schwellenberührung führt, liegt eine sog. aktive Schwellenberührung vor, die unter dem Grund „Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten“ mitzuteilen ist.

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      Der Fall der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt und ein damit einhergehendes Halten von 3 % oder mehr der Stimmrechte am Emittenten ist als „sonstiger Grund“ mitzuteilen. Im Übrigen ist als „sonstiger Grund“ jeder Sachverhalt anzugeben, der nicht unter die anderen drei Kategorien in Ziff. 2 des Meldeformulars fällt. Dies betrifft beispielsweise Bestandsmitteilungen gem. § 127 Abs. 10 WpHG, Ausübung und Verfall von Instrumenten, freiwillige Konzernmeldungen, Abschluss oder Aufhebung einer Stimmrechtsvereinbarung (acting in concert) oder Erteilung oder Erlöschen einer Vollmacht. Im Falle der Auswahl des sonstigen Grundes ist im Freifeld des Meldeformulars eine kurze prägnante Beschreibung des Grundes anzugeben.

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      Unter Ziff. 4 sind die Namen aller unmittelbaren Aktionäre anzugeben, die von Mitteilungspflichtigen abweichen und mehr als 3 % der Stimmrechte halten. Relevant wird dies insbesondere in Konzernsachverhalten, in denen die Muttergesellschaft befreiend für alle Tochtergesellschaften meldet. In Feld 4 wären in diesem Fall alle Tochtergesellschaften namentlich aufzuführen, die 3 % oder mehr der Stimmrechte halten.

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      Das Datum der Schwellenberührung ist unter Ziff. 5 anzugeben. Dieses Datum ist nicht zwangsläufig identisch mit dem Zeitpunkt, zu welchen der Meldepflichtige Kenntnis von der Schwellenberührung erlangt und das maßgeblich für den Beginn der Meldefrist ist.

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      Einzelheiten zu Stimmrechten und Instrumenten, insbesondere ob diese direkt gehalten oder zugerechnet werden und welche Art von Instrumenten vorliegen, sind unter Ziff. 7 aufzuführen. Im Falle der Angabe zu Stimmrechten ist regelmäßig nur die erste Zeile auszufüllen und die ISIN des Emittenten einzutragen. Eine weitere Angabe in der zweiten Zeile ist nur erforderlich, wenn mehr als eine Aktiengattung vorliegt, etwa im Fall von Stammaktien und Vorzugsaktien, bei denen das Stimmrecht ausübbar ist. Mehrere Instrumente der gleichen Art, die lediglich unterschiedliche Zeitpunkte bezüglich Fälligkeit und Verfall oder Ausübungszeiträume oder Laufzeiten aufweisen, können zusammengefasst werden. Bei Fälligkeit wäre dann einzutragen „ab [Datum]“, bei Verfall „spätestens [Datum]“ und bei Ausübungszeitraum bzw. Laufzeit das früheste und das späteste Datum.

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      Unter Ziff. 8 folgen weitere Angaben zum Meldepflichtigen, konkret zur Beherrschungssituation. Bei Konzernmeldungen ist der Punkt „Vollständige Kette der Tochterunternehmen“ anzukreuzen und in der Tabelle sind sämtliche Tochtergesellschaften aufzuführen – ggf. in einer Anlage, wobei in diesem Fall immer auch ein Organigramm des Konzerns in der Mitteilung an die BaFin beizufügen ist.

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Die Kette der Tochterunternehmen ist immer vollständig, beginnend mit dem obersten Mutterunternehmen anzugeben, bei mehreren Tochtersträngen Strang für Strang (jeweils neu beginnend mit dem obersten Mutterunternehmen).
Es sind auch solche Tochterunternehmen namentlich zu nennen, die weniger als 3 % (§§ 33, 34 WpHG) bzw. 5 % (§§ 38, 39 WpHG) der Stimmrechte halten.
Eine Angabe der Beteiligungshöhe ist nur bei denjenigen Tochterunternehmen erforderlich, die 3 % (§§ 33, 34 WpHG) bzw. 5 % (§§ 38, 39 WpHG) oder mehr der Stimmrechte direkt oder indirekt halten mit Ausnahme solcher Beteiligungen, die lediglich auf Grund einer eigenen Mutterunternehmenseigenschaft nach §§ 34 oder 38 WpHG indirekt gehalten werden.

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      Im Fall von Meldungen aufgrund einer Zurechnung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WpHG ist, sofern die Vollmacht i.S.v. § 34 Abs. 3 WpHG nur zur Ausübung in einer Hauptversammlung erteilt wird, unter Ziff. 9 das Datum dieser Hauptversammlung anzugeben.

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