Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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BaFin gem. § 6 Abs. 3 WpHG ein Auskunftsverlangen stellen. Strittig ist, ob im Fall der Konzernmitteilung nach § 37 WpHG nur dasjenige Unternehmen die Stimmrechtsverhältnisse nachweisen muss, das gemeldet hat,[292] oder ob alle Konzernunternehmen, die die Voraussetzungen des § 33 WpHG erfüllen, nachweispflichtig sind.[293]

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      Um die Information des Kapitalmarkt über den Aufbau wesentlicher Beteiligungen zu verbessern und insbesondere auch über die Ziele von wesentlichen Aktionären zu informieren, sieht § 43 Abs. 1 WpHG für Meldepflichtige im Sinne der 33 und 34 WpHG bei Erreichen oder Überschreiten der Stimmrechtsschwelle von 10 % eine Pflicht vor, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mitteln innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitzuteilen. Auch Änderungen der mitgeteilten Ziele sind innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen.

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      Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob

die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.

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      2. Teil Emittenten-Compliance5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › B. Pflichten des Emittenten

B. Pflichten des Emittenten

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      Um die kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz zu verwirklichen, enthält § 40 WpHG Publikationspflichten des Emittenten im Zusammenhang mit ihm zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen, aber auch in Bezug auf eigene Aktien. Die Vorschrift sieht die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen durch den Emittenten sowie die Übermittlung an das Unternehmensregister vor.

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      Adressat der Veröffentlichungs- und Übermittlungspflicht ist ausschließlich der Inlandsemittent von Aktien im Sinne des § 2 Abs. 14 i.V.m. § 33 Abs. 3 WpHG. Dies sind: