Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind (mit Ausnahme von Emittenten, deren Aktien nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind), und – Emittenten mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR, deren Aktien nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.[312]

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      Gehen dem Inlandsemittenten mehrere Stimmrechtsmitteilungen zu, so sind diese jeweils einzeln im jeweiligen Format und mit dem übersandten Inhalt zu veröffentlichen.

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Name und Anschrift des veröffentlichungspflichtigen Emittenten,
Tag und Uhrzeit der Übersendung,
Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,
Schlagwort als Überschrift: – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG“ oder – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG (eigene Aktien)“.

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elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme,
Nachrichtenagenturen,
News-Provider,
Print-Medien und
Internetseiten für den Finanzmarkt.

      Nach dem von der BaFin vorgegebenen Mindeststandard muss ein angemessenes Medienbündel mindestens enthalten:

alle fünf in der Gesetzesbegründung genannten Medienarten,
pro Medienart ein Medium.

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die sichere Identifizierbarkeit des Absenders,
der hinreichende Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderungen der Daten,
die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung und
die Möglichkeit, Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich zu beheben.