oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind (mit Ausnahme von Emittenten, deren Aktien nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind), und
1. Veröffentlichung von Mitteilungen
177
Der Inlandsemittent hat Informationen aus Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und § 38 Abs. 1 S. 1 sowie § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG oder nach entsprechenden Vorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten oder anderer EWR-Vertragsstaaten gem. § 39 Abs. 1 S. 1 WpHG zu veröffentlichen. Nimmt die Gesellschaft von Beteiligungsveränderungen auf sonstige Weise – also außerhalb von Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG – Kenntnis, löst dies die Veröffentlichungspflicht nach § 40 WpHG nicht aus.[313] Strittig ist, ob der Emittent berechtigt ist, eine Stimmrechtsveränderung, von der er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, zu veröffentlichen.[314]
178
Die Verpflichtung des Emittenten, eine Stimmrechtsmitteilung innerhalb der gesetzlichen Frist zu veröffentlichen, setzt voraus, dass die ihm zugegangene Mitteilung zur Veröffentlichung geeignet ist. Grundsätzlich müssen daher alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten sein. Unvollständige Mitteilungen sind nach h.M. zu veröffentlichen, wenn der Meldepflichtige innerhalb der Veröffentlichungsfrist die fehlende Pflichtangabe nachgetragen hat.[315] Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob der Emittenten eine Informationsbeschaffungspflicht hat, den mitteilungspflichtigen Aktionär also anhalten muss, die fehlenden Informationen nachzumelden.[316]
a) Inhalt der Veröffentlichung
179
Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 3 Nr. 1 WpHG wird näheres zur Art und Weise der Veröffentlichung in der WpAIV geregelt. Gem. § 19 WpAIV hat der Emittent den Inhalt der erhaltenen Meldung zu veröffentlichen und auch deren Format zu berücksichtigen. Mit anderen Worten ist das Meldeformular ohne Änderungen zu veröffentlichen. Dadurch soll ein maximaler Wiedererkennungswert von veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen gewährleistet und die Transparenz von gemeldeten Unternehmensbeteiligungen erhöht werden.[317]
180
Abweichungen vom Mitteilungstext oder den Angaben aus dem Mitteilungsformular sind – abgesehen von offensichtlichen Schreibfehlern – nicht zulässig.[318] Der Emittent ist jedoch grundsätzlich gehalten, den Meldepflichtigen zur Ergänzung unvollständiger Mitteilungen anzuhalten.[319]
181
Gehen dem Inlandsemittenten mehrere Stimmrechtsmitteilungen zu, so sind diese jeweils einzeln im jeweiligen Format und mit dem übersandten Inhalt zu veröffentlichen.
182
Erläuternde Hinweise oder ergänzende Informationen im Veröffentlichungstext durch den Inlandsemittenten sind grundsätzlich unzulässig. Sollte der Emittenten solche Hinweise oder Informationen veröffentlichen wollen, muss er das Mittel seiner Website oder einer Pressemitteilung wählen.[320]
b) Art der Veröffentlichung
183
Gem. § 20 i.V.m. § 3a Abs. 1 S. 1 WpAIV sind Stimmrechtsmitteilungen zur Veröffentlichung einem Medienbündel mit dem Ziel der aktiven europaweiten Verbreitung zuzuleiten. Bei der Übersendung an die Medien hat der Inlandsemittent folgende Angaben zu machen: [321]
– | Name und Anschrift des veröffentlichungspflichtigen Emittenten, |
– | Tag und Uhrzeit der Übersendung, |
– | Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten, |
– | Schlagwort als Überschrift: – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG“ oder – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG (eigene Aktien)“. |
184
Bei der Wahl der Medienarten, dem die Veröffentlichung zugeleitet wird, hat der Emittent nach der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen:[322]
– | elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme, |
– | Nachrichtenagenturen, |
– | News-Provider, |
– | Print-Medien und |
– | Internetseiten für den Finanzmarkt. |
Nach dem von der BaFin vorgegebenen Mindeststandard muss ein angemessenes Medienbündel mindestens enthalten:
– | alle fünf in der Gesetzesbegründung genannten Medienarten, |
– | pro Medienart ein Medium. |
Davon muss mindestens ein Medium eine aktive europaweite Verbreitung ermöglichen können. Die einzelnen Medien müssen die Information außerdem zumindest auch in dem Land verbreiten können, in dem die Aktien des Emittenten börsenzugelassen sind.[323] Im Übrigen richten sich die Auswahl der Medienarten und die Anzahl der jeweiligen Medienart nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Zahl und Ort der Börsenzulassungen im europäischen In- und Ausland sowie die Aktionärsstruktur.[324]
185
Der Emittent erfüllt seine Veröffentlichungspflicht mit der Weiterleitung der Informationen an die Medien. Eine weitergehende Pflicht zur Sicherstellung einer tatsächlichen Publikation in diesen Medien trifft den Emittenten nicht.[325] Gleichwohl hat der Emittent bei Zuleitung der zur Veröffentlichung bestimmten Mitteilung an die Medien gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen, die gleichsam Voraussetzung für die befreiende Wirkung sind. Neben den inhaltlichen Anforderungen gehören hierzu in technischer Hinsicht gem. § 3a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpAIV:
– | die sichere Identifizierbarkeit des Absenders, |
– | der hinreichende Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderungen der Daten, |
– | die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung und |
– | die Möglichkeit, Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich zu beheben. |
Die BaFin sieht eine Übermittlung per Telefax an die Medien als grundsätzlich geeignet an, die vorgenannten technischen Kriterien zu erfüllen. Die Versendung unverschlüsselter E-Mails oder die Versendung von E-Mails über ungesicherte Verbindungen genügt demgegenüber nicht. Eine elektronische Übermittlung erfordert vielmehr weitere geeignete Maßnahmen zur sicheren Identifizierung