Die Mitteilung an die BaFin kann abweichend von der Mitteilung des Meldepflichtigen, die nur per Post oder per Telefax erfolgen kann, auch per E-Mail bewirkt werden. Die BaFin hat hierfür die E-Mail-Adresse [email protected] zur Verfügung gestellt.[340]
4. Korrekturveröffentlichungen
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War eine Mitteilung fehlerhaft und wurde eine Korrektur-Mitteilung abgegeben oder wurde eine richtige Mitteilung durch den Inlandsemittenten fehlerhaft veröffentlicht, so ist i.d.R. eine Korrekturveröffentlichung durch den Inlandsemittenten erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen von melderelevanten Angaben, zu denen etwa gehören: [341]
– | Datum der Schwellenberührung, |
– | prozentualer und absoluter Anteil an Stimmrechten, |
– | Namen der meldepflichtigen Person und |
– | Benennung des Zurechnungstatbestandes. |
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Für Korrekturveröffentlichungen kann ebenfalls das Standardformular der BaFin genutzt werden. Dort ist im ersten Textfeld „Korrektur Veröffentlichung vom [Datum]“ anzukreuzen und dabei das Datum der Veröffentlichung, die korrigiert wird, anzugeben da die fehlerhafte Veröffentlichung nicht aus dem Unternehmensregister gelöscht wird. Alsdann muss die Korrekturveröffentlichung den vollständigen und korrekten Veröffentlichungstext enthalten. Die Veröffentlichung lediglich der Einzel-Angabe, die korrigiert wird, genügt nicht. Umgekehrt muss im Veröffentlichungstext allerdings nicht hervorgehoben werden, welche konkrete Angabe korrigiert wird.[342]
1. Ad-hoc-Pflicht und Directors' Dealings
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Neben den Pflichten zur Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Stimmrechtsveränderungen enthalten weitere Rechtsvorschriften für Emittenten Pflichten zur Kapitalmarkttransparenz und -kommunikation. Zu nennen sind insbesondere die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR und die Pflicht zur Offenlegung von Directors' Dealings gem. Art. 19 MAR.
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Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG stellen keine der Ad-hoc-Publizität vorrangigen oder sie sogar ersetzende Transparenzvorschriften dar.[343] Eine früher vertretene Auffassung, wonach die §§ 33 WpHG die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität verdrängen,[344] ist spätestens mit Inkrafttreten des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes obsolet.[345] Damit muss der Emittent im Falle von Stimmrechtsmitteilungen jeweils zusätzlich prüfen, ob eine Insiderinformation vorliegt, die nach Art. 17 MAR ad hoc oder nach Art. 19 MAR als Directors' Dealings zu veröffentlichen ist.[346] Die Pflicht zur Publikation von Ad-hoc-Mitteilungen kann für den Emittenten oder – sofern er selbst der Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegt – für den Beteiligungserwerber oder -veräußerer neben der Pflicht zu Stimmrechtsmitteilungen bzw. zur Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen bestehen.
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Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang darauf zu richten, dass der Geltungsbereich der Beteiligungstransparenzvorschriften nicht vollständig mit dem Anwendungsbereich der Regeln zur Ad-hoc-Publizität deckungsgleich ist. In der Praxis sind die meisten mitteilungspflichtigen Stimmrechtsveränderungen nicht gleichzeitig auch ad hoc bekannt zu geben.[347] Umgekehrt sind Beteiligungsveränderungen denkbar, die ad-hoc-publizitätspflichtig sind, ohne gleichzeitig aber die Voraussetzungen der §§ 33 ff. WpHG zu erfüllen, weil sie Auswirkungen rechtlicher oder tatsächlicher Art auf den Emittenten haben.[348]
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Denkbar sind auch Fälle, in denen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus Art. 17 MAR und Art. 19 MAR kumulativ mit den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG entstehen, wenn beispielsweise ein Organmitglied mit seinen Wertpapiergeschäften eine der in § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG genannten Schwellen berührt und zugleich das in Art. 19 Abs. 8 MAR festgesetzte Volumen überschreitet.[349] Ad-hoc-Relevanz erhält eine solche Transaktion beispielsweise, wenn sich ein prägendes Vorstandsmitglied (z.B. Vorstandsvorsitzender) endgültig auch durch den Verkauf seiner Beteiligung aus dem Unternehmen löst.
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Auch Verhaltensabstimmungen i.S.v. § 34 Abs. 2 S. 2 WpHG stellen in beiden Alternativen grundsätzlich Tatsachen im Sinne des Insiderrechtes dar.[350] Erwerben Aktionäre zeitlich nach einer nicht öffentlich bekannten Verständigung im Sinne der Zurechnungsvorschrift weitere Aktien des Emittenten oder Instrumente i.S.v. § 38 WpHG, kann deshalb u.U. ein Insidergeschäft i.S.v. Art. 8 MAR vorliegen.[351]
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Bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer kapitalmarktrechtlicher Transparenzvorschriften ist sorgfältig auch der Zeitpunkt der Veröffentlichungspflicht zu prüfen: Sowohl die Regelungen zur Meldung bedeutender Stimmrechtsanteile als auch die Regelungen zur Meldung von Directors‘ Dealings knüpfen inzwischen weitestgehend einheitlich an den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts an. Während § 33 Abs. 1 WpHG eine Meldefrist von vier Handelstagen ab (Kenntnis von der) Schwellenberührung vorsieht, ist für die Mitteilungspflicht nach Art. 19 MAR eine Frist von drei Geschäftstagen ab dem Datum des Geschäfts maßgeblich. Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität kann möglicherweise bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt eintreten.
2. Publizitätspflichten in Bezug auf eigene Aktien
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Bei Aktienrückkaufprogrammen und Kursstabilisierungsmaßnahmen kann es neben einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG in Folge der Inanspruchnahme der sog. Safe-Harbour-Regelung in Art. 5 MAR zu weiteren Veröffentlichungen und Meldungen über den Bestand eigener Aktien kommen.[352] Diese ergeben sich insbesondere aus § 5 Abs. 1b und Abs. 3 MAR.
III. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte
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Damit die nach §§ 33 ff. WpHG Meldepflichtigen ihren Stimmrechtsanteil berechnen können, ohne die hierfür benötigte Gesamtzahl der Stimmrechte selbst ermitteln zu müssen, haben Inlandsemittenten gem. § 41 Abs. 1 WpHG die (neue) Gesamtzahl der Stimmrechte im Falle einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten unter Angabe des konkreten Datums, an dem sich die Änderung vollzogen hat, unverzüglich zu veröffentlichen. Beispiele für Stimmrechtsveränderungen sind
– | Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, |
– | Einzug von (eigenen) Aktien, |
– | das Aufleben von Stimmrechten bei Vorzugsaktien. |
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Basiert die Stimmrechtsveränderung allerdings auf der Ausgabe von Bezugsaktien (z.B. Bedienung von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital), ist die Gesamtzahl der Stimmrechte nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 WpHG, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen.
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Die Meldepflichtigen haben gem. § 17 Abs. 3 WpAIV die nach § 41