Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Datum der Schwellenberührung,
prozentualer und absoluter Anteil an Stimmrechten,
Namen der meldepflichtigen Person und
Benennung des Zurechnungstatbestandes.

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II. Verhältnis zu sonstigen Publizitätspflichten

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      Neben den Pflichten zur Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Stimmrechtsveränderungen enthalten weitere Rechtsvorschriften für Emittenten Pflichten zur Kapitalmarkttransparenz und -kommunikation. Zu nennen sind insbesondere die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR und die Pflicht zur Offenlegung von Directors' Dealings gem. Art. 19 MAR.

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      Bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer kapitalmarktrechtlicher Transparenzvorschriften ist sorgfältig auch der Zeitpunkt der Veröffentlichungspflicht zu prüfen: Sowohl die Regelungen zur Meldung bedeutender Stimmrechtsanteile als auch die Regelungen zur Meldung von Directors‘ Dealings knüpfen inzwischen weitestgehend einheitlich an den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts an. Während § 33 Abs. 1 WpHG eine Meldefrist von vier Handelstagen ab (Kenntnis von der) Schwellenberührung vorsieht, ist für die Mitteilungspflicht nach Art. 19 MAR eine Frist von drei Geschäftstagen ab dem Datum des Geschäfts maßgeblich. Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität kann möglicherweise bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt eintreten.

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      Damit die nach §§ 33 ff. WpHG Meldepflichtigen ihren Stimmrechtsanteil berechnen können, ohne die hierfür benötigte Gesamtzahl der Stimmrechte selbst ermitteln zu müssen, haben Inlandsemittenten gem. § 41 Abs. 1 WpHG die (neue) Gesamtzahl der Stimmrechte im Falle einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten unter Angabe des konkreten Datums, an dem sich die Änderung vollzogen hat, unverzüglich zu veröffentlichen. Beispiele für Stimmrechtsveränderungen sind

Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen,
Einzug von (eigenen) Aktien,
das Aufleben von Stimmrechten bei Vorzugsaktien.

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      Basiert die Stimmrechtsveränderung allerdings auf der Ausgabe von Bezugsaktien (z.B. Bedienung von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital), ist die Gesamtzahl der Stimmrechte nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 WpHG, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen.

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      Die Meldepflichtigen haben gem. § 17 Abs. 3 WpAIV die nach § 41