Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wurde, gem. § 43 Abs. 2 WpHG entsprechend § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG i.V.m. der WpAIV veröffentlichen. Insoweit gelten die vorangegangenen Ausführungen.[371] Dies bedeutet für den Emittenten, dass er bei Zugang von Stimmrechtsmitteilungen seitens Aktionären, die die Schwelle von 10 % der Stimmrechte überschreiten, jeweils zu prüfen hat, ob innerhalb von 20 Handelstagen nach dem für die Schwellenerreichung oder Überschreitung maßgeblichen Zeitpunkt eine ergänzende Mitteilung nach § 43 Abs. 1 WpHG gemacht wurde.

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      Aufgrund des Verweises in § 43 Abs. 2 WpHG auf § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG und die WpAIV gilt für die Veröffentlichung:

Sie hat innerhalb von drei Handelstagen i.S.v. § 47 WpHG nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen.
Sie ist über ein im EU- und EWR-Wirtschaftsraum weit verbreitetes Medienbündel vorzunehmen.
Es ist eine Meldung an das Unternehmensregister zu leiten.
Die BaFin ist über die Veröffentlichung zu informieren.
Der Inhalt der Veröffentlichung ergibt sich aus der Mitteilung und den dortigen Angaben nach § 43 Abs. 1 S. 3 und 4 WpHG.
Name, Sitz und Wohnort des Meldepflichtigen sind gem. § 19 WpAIV anzugeben.

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      Für den Emittenten ergeben sich aus den Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG eine Reihe von Sorgfaltsanforderungen, die er bei der Implementierung einer geeigneten Compliance-Struktur zu beachten hat. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass der Vorstand jederzeit und unverzüglich die notwendigen Informationspflichten hält, um seinen Mitteilungs-, Veröffentlichungs- und sonstigen Pflichten nachzukommen.

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      Generelle Vorkehrungen:

Bestimmung eines Verantwortlichen für die Befolgung von Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG und der WpAIV,
Bestimmung eines Verantwortlichen für die Verwaltung von Stimmrechtsmitteilungen,
Zusammenstellung eines Medienbündels im Sinne der WpAIV oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem entsprechenden Dienstleister,
technische Vorkehrungen zur sicheren Übermittlung im Einklang mit der WpAIV,
geeignetes System zur Erfüllung der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist aus § 3a Abs. 3 WpAIV,
laufende Überwachung der beauftragten Hilfspersonen.

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      Konkrete Handlungspflichten:

Fristgerechte Ermittlung und Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte gem. § 41 i.V.m. § 40 WpHG bei Veränderungen, unter besonderer Prüfung der Stimmrechte aus – teileingezahlten Aktien und – Vorzugsaktien, aus denen Stimmrechte gem. § 140 Abs. 2 AktG aufleben;
Bei Vorzugsaktien, auf die der Vorzug nicht gezahlt wird, so dass die Stimmrechte gem. § 140 Abs. 2 AktG aufleben: Hinweis auf das Wiederaufleben der Stimmrechte in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung;
im Fall offensichtlicher Unrichtigkeiten oder Widersprüche Aufklärung, z.B. durch Nachweisverlangen gem. § 42 WpHG;
unverzügliche Veröffentlichung zugegangener Stimmrechtsmitteilungen und gleichzeitige Mitteilung der Veröffentlichung an die BaFin sowie anschließende Übermittlung an das Unternehmensregister gem. § 40 WpHG;
Prüfung des Vorliegens weiterer kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten (z.B. aus Art. 17 MAR – Ad-hoc-Publizität);
bei Mitteilung des erstmaligen Überschreiten der 10 %-Schwelle durch einen Aktionär; – Prüfung, ob den weiteren Informationspflichten aus § 43 Abs. 1 WpHG vollständig und fristgerecht nachgekommen wird und – frist- und formgerechte Veröffentlichung der Mitteilung oder einer Negativerklärung, Übermittelung an BaFin und Unternehmensregister;
Veröffentlichung von Schwellenberührungen eigener Aktien durch Erwerb oder Veräußerung oder auf sonstige Weise gem. § 40 WpHG sowie Mitteilung an die BaFin und Übermittlung an das Unternehmensregister;
Prüfung des Bestehens von Rechtsverlusten gem. § 44 WpHG, insbesondere im Vorfeld von Hauptversammlungen und Dividendenauszahlungen.

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      In Konzernen ergeben sich auf Aktionärsseite weitere Anforderungen:

Es ist sicherzustellen, dass Beteiligungsunternehmen gegenüber der Muttergesellschaft unverzüglich Informationen über Aktienbesitz und Zurechnung von Aktienbesitz weiterleiten, damit die Muttergesellschaft ihren Veröffentlichungspflichten nachkommen kann.
Solange das Mutterunternehmen die Mitteilung nicht vorgenommen hat, besteht bei Mitteilungen i.S.v. § 37 WpHG die Meldepflicht des Tochterunternehmens fort. Dieses hat also zu überwachen, ob sein Mutterunternehmen der Mitteilungspflicht vollständig, richtig und fristgerecht nachkommt.

      2. Teil Emittenten-Compliance5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › C. Verstöße

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      Ein Verstoß gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus § 33 ff. WpHG zieht eine Reihe von Sanktionen nach sich. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Meldepflichtige gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen hat oder die Gesellschaft gegen ihre Veröffentlichungspflichten.

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      Verletzt der Meldepflichtige seine Mitteilungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder 2 WpHG, so bestehen die Rechte aus Aktien, die ihm gehören oder aus denen ihm Stimmrechte nach § 34 WpHG zugerechnet werden, bis zur Nachholung der Mitteilung gem. § 44 Abs. 1 S. 1