Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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§ 3a Abs. 4 WpAIV kann sich der Emittent der Hilfe eines Dritten bedienen, beispielsweise eines sog. Service Providers. Diese bieten z.T. sogar die Möglichkeit an, dass der Inlandsemittent über vorformulierte Eingabemasken den Veröffentlichungstext zusammenstellt. Bei der Einbindung solcher Service Provider bleibt der Emittent allerdings für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflichten verantwortlich.[327] Außerdem ist bei der Verwendung von Eingabemasken besondere Sorgfalt walten zu lassen, da diese angesichts der Vorgaben fehleranfällig sind, und zwar insbesondere bei komplizierten Mitteilungen (z.B. mehreren verschiedenen Zurechnungstatbeständen) oder bei der Veröffentlichung mehrerer Mitteilungen.[328]

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      Noch nach Übermittlung des Veröffentlichungstextes an das Medienbündel muss der Emittent gem. § 3a Abs. 3 WpAIV sechs Jahre lang in der Lage sein, folgende Informationen auf Anforderung der BaFin zur Verfügung zu stellen:

Person, die die Mitteilung an die Medien gesandt hat,
die für die Übersendung an die Medien verwandten Sicherheitsmaßnahmen,
Tag und Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
das Mittel der Übersendung an die Medien und
ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

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      Die Sprache der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3b i.V.m. § 20 WpAIV:

HerkunftsstaatZulassungSprache
Bundesrepublik DeutschlandInlandDeutsch
Bundesrepublik DeutschlandInland und EU/EWR
EU/EWRInland (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG)Deutsch oder Englisch (§ 3b Abs. 3 S. 1 WpAIV)
InlandEU-/EWR-MitgliedsstaatenEine vom anderen EU-/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder Englisch; zusätzlich ist Deutsch möglich (§ 3b Abs. 3 S. 2 WpAIV)
EU-/EWR-AuslandEnglisch oder freiwillig Deutsch (§ 3b Abs. 1 WpAIV)

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      Abweichend von der allgemeinen Sprachregelung in § 3b WpAIV kann der Inlandsemittent eine Mitteilung, die in englischer Sprache erfolgt ist, gem. § 20 WpAIV auch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen.

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3. Übermittlungs- und Mitteilungspflichten

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      Es ist nicht mehr erforderlich, der BaFin einen Beleg über die tatsächlich erfolgte Veröffentlichung zukommen zu lassen. Die Mitteilung muss aber gem. § 21 i.V.m. § 3c WpAIV den Veröffentlichungstext,