§ 3a Abs. 4 WpAIV kann sich der Emittent der Hilfe eines Dritten bedienen, beispielsweise eines sog. Service Providers. Diese bieten z.T. sogar die Möglichkeit an, dass der Inlandsemittent über vorformulierte Eingabemasken den Veröffentlichungstext zusammenstellt. Bei der Einbindung solcher Service Provider bleibt der Emittent allerdings für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflichten verantwortlich.[327] Außerdem ist bei der Verwendung von Eingabemasken besondere Sorgfalt walten zu lassen, da diese angesichts der Vorgaben fehleranfällig sind, und zwar insbesondere bei komplizierten Mitteilungen (z.B. mehreren verschiedenen Zurechnungstatbeständen) oder bei der Veröffentlichung mehrerer Mitteilungen.[328]
187
Noch nach Übermittlung des Veröffentlichungstextes an das Medienbündel muss der Emittent gem. § 3a Abs. 3 WpAIV sechs Jahre lang in der Lage sein, folgende Informationen auf Anforderung der BaFin zur Verfügung zu stellen:
– | Person, die die Mitteilung an die Medien gesandt hat, |
– | die für die Übersendung an die Medien verwandten Sicherheitsmaßnahmen, |
– | Tag und Uhrzeit der Übersendung an die Medien, |
– | das Mittel der Übersendung an die Medien und |
– | ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung. |
c) Sprache der Veröffentlichung
188
Die Sprache der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3b i.V.m. § 20 WpAIV:
Herkunftsstaat | Zulassung | Sprache |
---|---|---|
Bundesrepublik Deutschland | Inland | Deutsch |
Bundesrepublik Deutschland | Inland und EU/EWR | Deutsch oder Englisch und in einer vom anderen EU-/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder Englisch[329] |
EU/EWR | Inland (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG) | Deutsch oder Englisch (§ 3b Abs. 3 S. 1 WpAIV) |
Inland | EU-/EWR-Mitgliedsstaaten | Eine vom anderen EU-/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder Englisch; zusätzlich ist Deutsch möglich (§ 3b Abs. 3 S. 2 WpAIV) |
EU-/EWR-Ausland | Englisch oder freiwillig Deutsch (§ 3b Abs. 1 WpAIV) |
189
Abweichend von der allgemeinen Sprachregelung in § 3b WpAIV kann der Inlandsemittent eine Mitteilung, die in englischer Sprache erfolgt ist, gem. § 20 WpAIV auch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen.
d) Veröffentlichungsfrist
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Die Veröffentlichung der dem Emittenten zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen hat gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG unverzüglich, d.h. gem. § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Spätestens hat die Veröffentlichung jedoch drei Handelstage nach Zugang zu erfolgen. Die Frist bemisst sich nach § 47 WpHG und §§ 187, 188 BGB.[330] Sie beginnt daher mit dem Handelstag, der dem Tag des Zugangs nachfolgt; der Tag des Zugangs wird also nicht mitgerechnet.[331] Für die Berechnung der Veröffentlichungsfristen gelten als Handelstage gem. § 47 Abs. 1 WpHG alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Bundesland landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind. Die BaFin hat zur Berechnung der First einen Kalender der Handelstage gem. § 47 WpHG eingestellt.[332]
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Die Pflicht zum unverzüglichen Handel macht deutlich, dass der maximale Erfüllungszeitraum für die Veröffentlichungspflicht nicht ausgeschöpft werden darf, wenn keine besonderen Umstände die Verzögerung rechtfertigen. Anders als bei der Frist zur Abgabe der Stimmrechtsmitteilung durch den Meldepflichtigen können daher Schwierigkeiten bei der Erfassung und rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts ein Hinausschieben der Veröffentlichung durch den Emittenten nicht rechtfertigen. Nur dann, wenn Stimmrechtsmitteilungen offensichtliche Schreibfehler oder – nach sicherer Kenntnis des Emittenten – andere inhaltliche Fehler enthalten, kann er zunächst beim Meldepflichtigen oder der BaFin anregen, den Fehler zu korrigieren. Sofern keine berichtigte Mitteilung des Meldepflichtigen bei der Gesellschaft eingeht, ist die Veröffentlichung innerhalb des Erfüllungszeitraums gleichwohl vorzunehmen.[333]
2. Veröffentlichungspflichten bei eigenen Aktien
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Hält der Emittent eigene Aktien, so hat er keine Stimmrechtsmitteilung nach §§ 33 f. WpHG abzugeben. Im Hinblick auf die gewünschte Beteiligungstransparenz hat er gleichwohl gem. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG eine Erklärung zu veröffentlichen, deren Inhalt sich nach § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG bestimmt, wenn er in Bezug auf eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen, aber für seine Rechnung handelnde Person die Schwellen von 5 % oder 10 % durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Ist für den Emittenten die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat, ist außerdem die Schwelle von 3 % maßgeblich. Die BaFin hält auf ihrer Internetseite ein spezielles Muster für die Veröffentlichung des Haltens eigener Aktien bereit.[334]
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Als eigene Aktien im Sinne dieser Regelung gelten nicht nur solche Aktien, die der Inlandsemittent unmittelbar hält, sondern auch solche, die über eine im eigenen Namen, aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person gehalten werden. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG erfasst auch solche Aktien, die ein vom Emittenten abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen hält und die deshalb im aktienrechtlichen Sinne nach § 71d AktG als eigene Aktien gelten. Der Emittent hat auch in diesem Fall lediglich eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG vorzunehmen, eine Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens nach § 33 WpHG entfällt.[335]
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Im Übrigen findet § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG auf die weitere Zurechnungstatbestände des § 34 WpHG keine Anwendung.[336]
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Für die Veröffentlichungspflichten spielt keine Rolle, ob der Erwerb eigener Aktien aktienrechtlich nach §§ 71 ff. AktG zulässig war.[337]
a) Übermittlung an das Unternehmensregister
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Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG hat der Inlandsemittent die veröffentlichungspflichtigen Informationen – zusätzlich zur Veröffentlichung – unverzüglich dem Unternehmensregister i.S.v. § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln. Die Übermittlung zur Speicherung darf jedoch nicht vor der Veröffentlichung erfolgen. Die Pflicht zur Übermittlung ergibt sich bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB; § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG hat daher lediglich im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben eigenständige Bedeutung.[338]
b) Mitteilung gegenüber der BaFin
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Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 WpHG hat der Emittent diese nach § 40 Abs. 2 WpHG der BaFin mitzuteilen. Dem Erfordernis der Gleichzeitigkeit wird genügt, wenn der Inlandsemittent die Mitteilung spätestens im unmittelbaren Anschluss an die Veröffentlichung vornimmt.[339]
198
Es ist nicht mehr erforderlich, der BaFin einen Beleg über die tatsächlich erfolgte Veröffentlichung zukommen zu lassen. Die Mitteilung muss aber gem. § 21 i.V.m. § 3c WpAIV den Veröffentlichungstext,