Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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und dieselben Stimmrechte beziehen. In Zweifelsfällen empfiehlt die BaFin eine vorherige Abstimmung.[255] In besonders komplexen Sachverhalten besteht zudem die Möglichkeit, eine weitergehende Erläuterung nur für die BaFin in einem Annex zum Meldeformular zu ergänzen. Da die Erläuterungen in Feld 10 kurz und prägnant zu halten sind, könnte es sich beispielsweise anbieten, gegenüber der BaFin einen Sachverhalt, in dem Stimmrechte und Instrumente nicht nach § 39 WpHG kumuliert werden, im Detail aufzugliedern und zu erläutern. Diese Erläuterung wäre dann im Annex für die BaFin darzustellen, der nicht veröffentlicht wird.

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      Gem. § 18 S. 1 WpAIV hat der Meldepflichtige die Wahl zwischen der deutschen und der englischen Sprache.

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      Für den Fristbeginn und die Berechnung ist zwischen einer aktiven und einer passiven Schwellenberührung zu unterscheiden: Aktive Schwellenberührungen beruhen auf Handelsaktivitäten des Meldepflichtigen, passive Schwellenberührungen beruhen auf einer Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechte, zum Beispiel durch Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem oder bedingtem Kapital.

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      Von den Mitteilungspflichten der §§ 33 ff. WpHG bestimmt das Gesetz Ausnahmen. Diese Ausnahmen beziehen sich zum einen auf die Art des Aktienbestandes (§ 36 WpHG) und zum anderen auf bestimmte Emittenten (§ 46 WpHG).

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      Zunächst sind gem. § 36 Abs. 1 WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum von der Meldepflicht befreit, soweit

die Aktien im Handelsbestand gehalten werden oder gehalten werden sollen und der Anteil nicht mehr als 5 % der Stimmrechte beträgt und
sichergestellt ist, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und auch nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen.

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