Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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§ 36 Abs. 2 WpHG Stimmrechte aus Aktien, die zu zulässigen Stabilisierungszwecken erworben werden. Die Einzelheiten zulässiger Kursstabilisierungsmaßnahmen sind in der Verordnung der EU-Kommission Nr. 2273/2003 geregelt. Im engen Zusammenhang mit der Kursstabilisierung stehen die Instrumente der Mehrzuteilung und der sog. Greenshoe-Option, mit deren Hilfe sich Emissionsbanken den nötigen wirtschaftlichen Spielraum für Kursstabilisierungsmaßnahmen verschaffen. Wenn der Inhaber von Aktien sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien, die für Stabilisierungszwecke erworben werden, nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen, bleiben diese bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 Abs. 2 WpHG unberücksichtigt. Die Greenshoe-Option nach Art. 2 Nr. 14 der EU-VO Nr. 2273/2003 stellt nach Auffassung der Stimmrechtsreferate der BaFin eine Abwicklungsmodalität im Rahmen einer Mehrzuteilung dar.[276] Die Einräumung einer sog. Greenshoe-Option löst für das Emissionsunternehmen nach §§ 36 Abs. 2, 38 Abs. 1 S. 2 WpHG keine Mitteilungspflicht nach § 38 WpHG aus.[277] Dagegen kann sich der Altaktionär, der dem Emissionsunternehmen für die Mehrzuteilungsoption Altaktien zur Verfügung stellt, nicht auf die Ausnahme des § 36 Abs. 2 WpHG berufen.[278] Der Altaktionär hat einen Rücklieferungsanspruch auf seine zugunsten einer Emissionsbank eingeräumte Wertpapierleihe und ist deshalb bei Schwellenberührungen nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG mitteilungspflichtig.

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      Die Regeln zur Nichtberücksichtigung von Stimmrechten nach § 36 WpHG gelten gem. § 38 Abs. 1 S. 2 WpHG entsprechend für Instrumente, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein einseitiges Erwerbsrecht oder ein Instrument mit wirtschaftlich vergleichbarer Wirkung handelt. Bei der Berechnung der maßgeblichen Schwellen ist zu beachten, dass auch hier eine Aggregation von Stimmrechten aus Instrumenten und Stimmrechten aus Aktien im Handels- bzw. Market-Maker-Bestand zu erfolgen hat.

VII. Sonstige Pflichten

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