Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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etwaigen Aktien ein, die der Mitteilungspflichtige am betroffenen Emittenten hält.

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      Ein Rechtsverlust setzt voraus, dass der Meldepflichtige seinen Mitteilungspflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachgekommen ist. Denkbar sind folgende Fallgestaltungen:

Unterbleiben der Mitteilung nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 WpHG (i.V.m. § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 WpHG) an die Gesellschaft
Unterbleiben der Mitteilung nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 (i.V.m. § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 WpHG) an die BaFin,
inhaltlich unrichtige oder unvollständige Mitteilung.

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2. Folgen

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      Der Rechtsverlust erfasst sämtliche Mitwirkungs- und Mitverwaltungsrechte des Meldepflichtigen: