Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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II. Sonstige Folgen

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Verstoß gegenOrdnungswidrigkeit gem.Bußgeld gem.
§ 33 Abs. 1 S. 1 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WpHG§ 120 Abs. 17 WpHG
§ 33 Abs. 1 S. 2 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WpHG§ 120 Abs. 17 WpHG
§ 33 Abs. 2 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WpHG§ 120 Abs. 17 WpHG
§ 38 Abs. 1 S. 1 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e WpHG§ 120 Abs. 17 WpHG
§ 39 Abs. 1 S. 1 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e WpHG§ 120 Abs. 17 WpHG

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      Das Bußgeld beträgt bis zu 2 Mio. EUR gegenüber juristischen Personen kann sogar eine Geldbuße bis zu 10 Mio. EUR oder bis zu 5 % dessen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr der Entscheidung verhängt werden. Der „Gesamtumsatz“ ist in § 120 Abs. 23 näher definiert; nach dortigem S. 2 ist bei konzernverbundenem Unternehmen der Konzernumsatz maßgeblich. Noch weitergehend kann die Geldbuße sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen das Zweifache der aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteile betragen. Wirtschaftliche Vorteile sind Gewinne und vermiedene Verluste.

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Verstoß gegenOrdnungswidrigkeit gem.Bußgeld gem.Bußgeldrahmen
Natürliche PersonJuristische Person/Personenvereinigung
§ 40 Abs. 1 S. 1 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a oder Nr. 10 WpHG§ 120 Abs. 17 WpHGbis 2 Mio. EURbis 10 Mio. EUR oder 5 % des Gesamtumsatzes
§ 40 Abs. 1 S. 2 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b WpHG§ 120 Abs. 17 WpHGbis 2 Mio. EURbis 10 Mio. EUR oder 5 % des Gesamtumsatzes
§ 40 Abs. 2 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f WpHG§ 120 Abs. 24 WpHGbis 500 000 EUR
§ 41 Abs. 1 S. 1 (i.V.m. Abs. 2) WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a WpHG§ 120 Abs. 17 WpHGbis 2 Mio. EURbis 10 Mio. EUR oder 5 % des Gesamtumsatzes
§ 41 Abs. 1 S. 2 (i.V.m. Abs. 2) WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g WpHG§ 120 Abs. 24 WpHGbis 500 000 EUR
§ 41 Abs. 1 S. 3 WpHG§ 120 Abs. 2 Nr. 10 WpHG§ 120 Abs. 24 WpHGbis 500 000 EUR

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      § 43 WpHG ist nicht bußgeldbewehrt.

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      Zur Berechnung des Gesamtumsatzes vgl. Rn. 254. In den Fällen des § 120 Abs. 17 WpHG kann die Geldbuße auch bis zum Zweifachen der aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteile betragen. Vgl. hierzu Rn. 254.

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      Soweit die BaFin eine Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG erlässt, wird diese gem. § 124 WpHG auf ihrer Internetseite bekanntgemacht. Dabei wird die für den Verstoß verantwortliche Person namentlich benannt und die Vorschrift bekanntgegeben, gegen die verstoßen wurde. Nur in den Ausnahmefällen des § 124 Abs. 3 WpHG wird von einer Nennung personenbezogener Daten abgesehen oder die Bekanntmachung aufgeschoben.

      Eine Löschung der Bekanntmachung erfolgt gem. § 124 Abs. 4 WpHG nach fünf Jahren, die Löschung personenbezogener Daten u.U. bereits früher.

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      Das Insiderrecht, welches das Verbot von Insidergeschäften nach Art. 14 MAR, die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR und die Verpflichtung zur Mitteilung von Directors' Dealings nach Art. 19 MAR umfasst, auf der einen Seite sowie die Beteiligungstransparenz nach §§ 33 ff. WpHG andererseits sind rechtlich getrennte Regelungskomplexe. Entsprechend kann ein Verstoß gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG zwar nicht als solcher, der zugrunde liegende Sachverhalt aber gleichzeitig einen Verstoß gegen insiderrechtliche Vorschriften, insbesondere:

das Verbot des Insiderhandels,
die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität und
die Pflicht zur Mitteilungsveröffentlichung von Directors' Dealings

      darstellen.

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