Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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– das Recht, gem. § 142 Abs. 2 und Abs. 4 AktG einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern einzureichen,[398] – die Antrags- und Klagerechte von Aktionären zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Gründern und Mitgliedern von Verwaltungsorganen gem. §§ 147 Abs. 2 und 148 Abs. 1 AktG,[399] – das Recht, Einberufung einer Hauptversammlung zum Zwecke des Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG zu verlangen.[400]

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      Neben den Verwaltungsrechten kann der Rechtsverlust auch die Vermögensrechte des meldepflichtigen Aktionärs und solcher Aktionäre, deren Stimmrechte dem Meldepflichtigen nach 34 WpHG zugerechnet werden, erfassen. Hierunter fallen:

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