führen, wenn das Unterlassen der Meldung für die Marktbewertung der Wertpapiere erheblich ist und geeignet ist, den Preis der Wertpapiere zu beeinflussen.[436]
3. Schadensersatzpflicht
262
Nach herrschender Meinung verfolgen die Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG nicht nur den in den Gesetzesmaterialien erwähnten Funktionsschutz des Kapitalmarktes,[437] sondern haben darüber hinaus individual-schützende Wirkung und können damit Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein.[438] § 43 WpHG ist hingegen kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.[439]
263
Schadensersatzpflichten können sich außerdem ergeben, wenn das Unterlassen, die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit der Mitteilung oder Veröffentlichung betrügerischen Charakter hat oder bewusst auf eine Schädigung Dritter abzielt. In diesem Fall können sich Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ergeben.[440]
IV. Beweislast
264
Die Eigentumsverhältnisse und auch die Zurechnungstatbestände des § 34 Abs. 1 WpHG lassen sich in der Regel anhand von Dokumenten nachprüfen. Hierzu dient insbesondere auch die Nachweispflicht des Meldepflichtigen aus § 42 WpHG. Außerdem gelten in Verdachtsfällen weitreichende Ermittlungsbefugnisse der BaFin.[441]
265
Nachweisschwierigkeiten ergeben sich in der Praxis häufig in Fällen des Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten wegen abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 34 Abs. 2 WpHG. In solchen Fällen können die Beteiligten nur dann mit einem Bußgeld belegt werden, wenn ihnen ein abgestimmtes Verhalten nachgewiesen wird.[442] Gleiches gilt, wenn die abstimmenden Beteiligten nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden oder ihnen die Dividende nicht ausbezahlt werden soll.[443] In der Praxis ist der Nachweis eines abgestimmten Verhaltens insbesondere dann, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bestehen, häufig schwierig. Beweiserleichterungen, Vermutungsregelungen und ähnliches gelten nicht. Daher kann nur eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles i.S. eines Indizienbeweises herangezogen werden.[444] Anhaltspunkte sind:
– | gemeinsame Treffen, |
– | gemeinsames Büro, |
– | Austausch und anschließendes Löschen von E-Mails, |
– | Zahl der ausgewechselten Aufsichtsratsmitglieder.[445] |
Anmerkungen
RL 88/627/EWG; RL 2001/34/EG; RL 2004/109/EG; RL 2013/50/EU.
Erwägungsgrund 1 der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG.
BaFin FAQ zu den Transparenzpflichten des WpHG in den Abschnitten 5 (§§ 21 ff.) und 5a (§§ 30a ff.), Stand 28.11.2016, I.2.
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.6.2017.
BaFin FAQ zu den Transparenzpflichten des WpHG in den Abschnitten 5 (§§ 21 ff.) und 5a (§§ 30a ff.), Stand 28.11.2016, I.2.
BaFin FAQ zu den Transparenzpflichten des WpHG in den Abschnitten 5 (§§ 21 ff.) und 5a (§§ 30a ff.), Stand 28.11.2016, I.2.
Die Regelungen des Emittentenleitfadens werden von der BaFin zwar als „veraltet“ gekennzeichnet, soweit in den FAQ zu den Änderungen der Transparenzpflichten oder in den Vorschriften des WpHG selbst nichts gegenteiliges aufgeführt/geregelt ist, kann unserer Ansicht derzeit davon ausgegangen werden, dass die grundsätzlichen Anwendungshinweise weiterhin angewendet werden können.
Vgl. MK-AktG/Bayer § 22 Anh. § 21 WpHG Rn. 4; Fuchs/Zimmermann WpHG § 21 Rn. 5.
Fuchs/Zimmermann WpHG § 21 Rn. 7.
Fuchs/Zimmermann WpHG § 21 Rn. 8.
Fuchs/Zimmermann WpHG § 21 Rn. 8.
Fuchs/Zimmermann WpHG § 21 Rn. 8; Assmann/Schneider WpHG § 21 Rn. 12.
Schwark/Zimmer § 21 WpHG Rn. 7; Fuchs/Zimmermann WpHG § 21 Rn. 10.
BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 1209.
Fuchs/Zimmermann WpHG § 21 Rn. 9.
Assmann/Schneider WpHG § 21 Rn. 13.
KölnKomm-WpHG/Hirte § 21 Rn. 132; Fuchs/Zimmermann WpHG § 21 Rn. 9.
Assmann/Schneider WpHG § 21 Rn. 21.
Vgl. zur Beteiligungstransparenz im Zusammenhang mit Investmentvermögen Dietrich ZIP 2016, 1612 ff; sowie BaFin FAQ zu den Transparenzpflichten des WpHG in den Abschnitten 5 (§§ 21 ff.) und 5a (§§ 30a ff.), Stand 28.11.2016,