Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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von Vorzugsaktien.

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      aa) Einzelrechtsnachfolge

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      Bei Namensaktien hat die Eintragung im Aktienregister zwar Bedeutung für die Frage, wer im Verhältnis zur Gesellschaft gem. § 67 Abs. 2 AktG als Aktionär gilt. Sie hat aber keine konstitutive Wirkung für den Eigentumsübergang. Insoweit ist auch nur von einem unbedingten und sofort erfüllbaren Anspruch auf Übertragung auszugehen. Sofern Namensaktien vinkuliert sind, geht das Aktieneigentum erst mit Zustimmung des zuständigen Organs auf den Erwerber über. Hier liegt daher kein unbedingter Anspruch auf Aktienübertragung vor, solange die Zustimmung noch nicht erteilt ist.

      bb) Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen

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      cc) Umwandlungen

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