Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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      Die Bestimmung des § 118 WpHG (§ 37z WpHG a.F.) enthält eine Reihe von Ausnahmen, die sich im Wesentlichen wie folgt darstellen:

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      Gem. § 118 WpHG (§ 37z Abs. 1 WpHG a.F.) sind die §§ 114, 115 und 117 WpHG (§§ 37v, 37w und 37y WpHG a.F.) nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich

zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von EUR 100 000 oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben

      oder

noch ausstehende, bereits vor dem 31.12.2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder dem am Ausgabebetrag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben.

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      Die beiden vorbezeichneten Ausnahmen sind allerdings auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG nicht anzuwenden.

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      Die Vorschrift des § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) findet darüber hinaus keine Anwendung auf

      sowie

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      Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Anforderungen der §§ 114, 115 und 117 WpHG (§§ 37v, 37w und 37y WpHG a.F.) ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaats unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit der TranspRLDV von seiner in § 118 Abs. 4 S. 5 WpHG (§ 37z Abs. 4 s. 5 WpHG a.F) geregelten Befugnis Gebrauch gemacht und mit den §§ 12-17 TranspRLDV nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaats und die Freistellung von Unternehmen nach § 118 Abs. 4 S. 1 WpHG (§ 37z Abs. 4 S. 1 WpHG a.F.) erlassen.

      2. Teil Emittenten-Compliance7. Kapitel Regelpublizität › B. Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität

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      2. Teil Emittenten-Compliance7. Kapitel Regelpublizität › C. Jahresfinanzbericht

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I. Gesellschaften, die nicht den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallen 1. Inhalt und anzuwendende Rechnungslegungsstandards

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      Auf Gesellschaftsebene hat der zu erstellende und zu veröffentlichende Jahresfinanzbericht mindestens

den Jahresabschluss,
den Lagebericht,
eine den Vorgaben des §§ 264 Abs. 2 S. 3, 289 Abs. 1 S. 5 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) und
eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 2a Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 4 S. 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht

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