Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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den Konzernabschluss[111] mit dem sog. Bilanzeid;[112] – den Konzernlagebericht[113] mit dem sog. Bilanzeid;[114] – den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung des Abschlussprüfers;[115] – den Bericht des Aufsichtsrats, aus dem sich die Billigung des Konzernabschlusses ergeben muss; – etwaige Änderungen des Konzernabschlusses; – etwaige Änderungen des Lageberichts.

      aa) Rechnungslegungsunterlagen

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      bb) Hinweisbekanntmachung und Mitteilung derselben

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      cc) Dauer der Verfügbarkeit/Bekanntmachungsänderungsmitteilung

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      Nachdem es sich im Lichte der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in der Praxis auch für die den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallenden Kapitalgesellschaften empfiehlt, die relevanten Rechnungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister im Internet öffentlich zugänglich zu halten, sollte auch dies für einen Zeitraum von zehn Jahren sichergestellt werden.

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