Konzernebene
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Der Jahresfinanzbericht von Emittenten, die als Konzernmutterunternehmen verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, hat ergänzend zu den unter vorstehendem lit. a) genannten Unterlagen
– | den geprüften, im Einklang mit der IAS-Verordnung,[22] d.h. nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten Konzernabschluss,[23] |
– | den Konzernlagebericht, |
– | eine den Vorgaben des §§ 297 Abs. 2 S. 4, 315 Abs. 1 S. 6 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) sowie |
– | eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 2a Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 4 S. 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht |
zu enthalten.[24]
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Gem. IAS 1.10 umfasst ein vollständiger IFRS-Konzernabschluss
– | die Konzernbilanz, |
– | die Konzern-GuV (statement of comprehensive income), |
– | die Konzernkapitalflussrechnung, |
– | die Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung, |
– | den Konzernanhang (notes), |
– | ggf. eine Segmentberichterstattung bei im Sinne der IAS-Verordnung[25] kapitalmarktorientierten Unternehmen[26] und |
– | eine Konzern-(Eröffnungs-)Bilanz für Vorjahre, wenn neue Standards rückwirkend angewendet wurden oder vergangene bereits publizierte Abschlüsse etwa aufgrund von Fehlerkorrekturen rückwirkend korrigiert werden müssen (sog. dritte Bilanz). |
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Die Aufstellung eines Lageberichts wird in den IFRS nicht explizit gefordert. IAS 1.13 enthält nur die Empfehlung zur Veröffentlichung eines Berichts des Managements über die Unternehmenslage. Allerdings hat der Jahresfinanzbericht gem. § 117 Nr. 1 WpHG (§ 37y Nr. 1 WpHG a.F.) obligatorisch einen Konzernlagebericht zu enthalten.[27]
a) Frist zur Offenlegung
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Der Jahresfinanzbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres „der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“, wenn das Unternehmen nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der entsprechenden Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist.[28] Die von zwölf auf vier Monate verkürzte Frist gilt auch für die Unterlagen der Konzernrechnungslegung.[29]
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Gem. Ziff. 7.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)[30] sollen deutsche börsennotierte[31] Gesellschaften den Jahresfinanzbericht innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich machen.
b) Inhalt und Sprache der Offenlegung
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Es ist der gesamte Finanzbericht offenzulegen. Bei Emittenten, die als Konzernmutterunternehmen verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, umfasst die Pflicht zur Offenlegung daher auch die in § 117 Nr. 1 WpHG (§ 37y Nr. 1 WpHG a.F.) genannten Konzernrechnungslegungsunterlagen.[32]
23
Die Sprache des Jahresfinanzberichtes richtet sich nach den in § 3b WpAV (bis zum 3.1.2018: WpAIV) geregelten Vorgaben:[33]
24
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 13 WpHG (§ 2 Abs. 6 WpHG a.F.) der Herkunftsstaat ist und deren Wertpapiere ausschließlich in Deutschland zugelassen sind, haben den Jahresfinanzbericht daher grundsätzlich in deutscher Sprache offen zu legen.[34] Sind die Wertpapiere auch in anderen EU- oder EWR-Staaten zugelassen, hat der Emittent die Wahl zwischen der deutschen oder jedenfalls der englischen Sprache.[35] Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 WpHG a.F.) können die Offenlegung schließlich entweder in deutscher oder in englischer Sprache vornehmen.[36]
25
Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 1 WpHG (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 WpHG a.F.), deren Wertpapiere nicht in Deutschland, dafür aber in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, können zwischen einer von diesen Mitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder Englisch wählen.[37] Eine zusätzliche Veröffentlichung in deutscher Sprache ist in diesem Fall ebenfalls zulässig.[38]
26
Ausnahmen von diesen Grundsätzen enthalten § 3b Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 WpAV (bis zum 3.1.2018: WpAIV). Zudem können sich aus den Regularien der Börsen ergänzende Anforderungen ergeben.[39]
c) Art und Weise der Offenlegung
aa) Rechnungslegungsunterlagen
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Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) ist der Finanzbericht „der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“. Aus § 114 Abs. 1 S. 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 2 WpHG a.F.) und § 114 Abs. 1 S. 4 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 4 WpHG a.F.)[40] ergibt sich, dass die vom Jahresfinanzbericht umfassten Rechnungsunterlagen
– | im Unternehmensregister sowie zusätzlich |
– | im Internet |
verfügbar zu machen sind und damit der Öffentlichkeit i.S.v. § 114 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) zur Verfügung stehen.[41]
28
Zum Zweck der Veröffentlichung im Unternehmensregister ist grundsätzlich der gesamte Finanzbericht dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.[42] Die Übermittlung erfolgt per Datenfernübertragung.[43] Einzelheiten sind in einer Arbeitshilfe zusammengefasst, die unter den Dokumentationen auf der Publikationsplattform,[44] dort unter „Unternehmensregister“ abrufbar ist.
29
Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet ist es nicht erforderlich, den Bericht auf der Internetseite des betroffenen Unternehmens einzustellen. Ausreichend ist vielmehr die Einstellung auf einer anderen Seite, wobei eine Veröffentlichung auf der Seite des Unternehmens aufgrund größerer Sachnähe vorzugswürdig ist.[45]
bb) Hinweisbekanntmachung
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Darüber hinaus muss jedes betroffene Unternehmen spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden