Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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zur Veröffentlichung des Konzernjahresabschlusses für deutsche börsennotierte[144] Gesellschaften 90 Tage beträgt, gerechnet vom Ende des letzten Geschäftsjahres.

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      Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse stellt den Jahresfinanzbericht dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.

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      2. Teil Emittenten-Compliance7. Kapitel Regelpublizität › D. Halbjahresfinanzbericht

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      Der Normadressatenkreis ist durch die Beschränkung auf Unternehmen, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG begeben, zum Teil enger als im Rahmen der Vorschriften zur Jahresfinanzberichtserstattung sowie zum Teil weiter mangels eines Ausnahmebereiches für Unternehmen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in den Jahresfinanzbericht aufzunehmenden Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind.

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      Das HGB enthält keine Regelungen, die Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenabschlüssen und Zwischenlageberichten verpflichten würden. Somit war die Schaffung eines § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) entsprechenden Ausnahmebereiches entbehrlich. Normadressaten von § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) sind daher grundsätzlich auch den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende Kapitalgesellschaften, soweit sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

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II. Inhalt und anzuwendende Rechnungslegungsstandards

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      Auf Gesellschaftsebene hat der gem. § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) zu erstellende und zu veröffentlichende Halbjahresfinanzbericht mindestens

einen Zwischenlagebericht und
eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 S. 3, § 289 Abs. 1 S. 5 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid)

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der Zwischenbericht nach IAS 34.6 neben den oben genannten Bestandteilen ergänzend mindestens – eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung, – eine verkürzte Kapitalflussrechnung

      sowie

die Anhangsangaben nach IAS 34.16 A (g) Segmentinformationen

      zu enthalten.

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      Der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht können einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden. Möchte das betroffene Unternehmen das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen, ist für die prüferische Durchsicht