Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Emissionszertifikate ausgedehnt. Sie sieht das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte als Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand an. Marktmissbrauch hingegen verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und Derivate. Geschützt wird der Aktionär somit sowohl in seiner Stellung als Gesellschafter als auch als Anleger mit Vermögensinteressen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der Emittenten-Compliance gebraucht. Für Unternehmen stellt sich daher die Frage, wie eine Compliance-Organisation den besonderen Erfordernissen der Kapitalmärkte Rechnung tragen kann.

      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › II. Definition

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      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › III. Grundüberlegungen

III. Grundüberlegungen

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      Im Bereich des Kapitalmarktrechts gilt nichts anderes als in anderen Gebieten des Wirtschaftsrechts und Wirtschaftsstrafrechts. Das durchdachteste und umfassendste Compliance-Programm nützt nichts, wenn es nicht gelebt wird. Zu dieser zugegebermaßen banalen Erkenntnis kommt man immer wieder in der Beratungspraxis oder bei einfacher Zeitungslektüre. Gerade die Bankinstitute, die in den letzten Jahren durch Skandale und fehlendes bzw. unzureichendes Risikomanagement von sich reden machten, verfügten bereits vor den jeweiligen öffentlichkeitswirksamen Vorfällen über Compliance- und Rechtsabteilungen und beschäftigten überdies ein Heer gutbezahlter externer Berater.

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      Solche Ansätze bleiben jedoch auf der Strecke, wenn Compliance im alltäglichen Geschäftsleben der operativen Abteilungen nicht „ankommt“, weil für diese andere Anreize gesetzt wurden. Nicht selten schwächt ein falsch ausgerichtetes Bonus- und Incentive-System die wirksame Arbeit einer Compliance-Abteilung. Insoweit muss sich die Unternehmensleitung die Frage gefallen lassen, ob die Compliance-Abteilung modisches Feigenblatt bleiben soll, das man seit dem „Siemens-Skandal“ einfach haben muss, oder ob man tatsächlich das Tagesgeschäft zur Einhaltung gewisser Standards verpflichten und diese effektiv überwachen will.

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