Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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bzw. die Genehmigung ist nicht durch ein bloßes zur Kenntnisnehmen des Emittenten möglich, sondern dieser muss wissentlich und willentlich dem Handel zugestimmt haben.[18] Dies kann durch den Antrag des Emittenten oder von ihm beauftragten Dritten auf Zulassung/Einbeziehung zum Handel im MTF geschehen oder auch durch eine Genehmigung des Emittenten zur Zulassung/Einbeziehung der Wertpapiere zum Handel durch einen Dritten.[19]

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III. Insiderinformation

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      Eine Insiderinformation ist gem. der gesetzlichen Definition (i) eine präzise Information (ii) über nicht öffentlich bekannte Umstände, die (iii) direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrument(e) betreffen und die (iv) geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

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      Nach Art. 7 Abs. 2 MAR sind Informationen dann als präzise anzusehen, (i) wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder (ii) bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder (iii) ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und (iv) diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen.

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      Im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion stand zeitweilig dabei die Frage, ob auch Zwischenschritte konkrete Informationen sein können und welche Anforderungen an eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen sind. Vgl. dazu Rn. 38 ff.

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Veräußerung von Kerngeschäftsfeldern, Rückzug aus oder Aufnahme von neuen Kerngeschäftsfeldern,
Verschmelzungsverträge, Eingliederungen, Ausgliederungen, Umwandlungen, Spaltungen sowie andere wesentliche Strukturmaßnahmen,
Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge,
Erwerb oder Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen,
Übernahme- und Abfindungs-/Kaufangebote,
Kapitalmaßnahmen (inkl. Kapitalberichtigung),
wesentliche Änderung der Ergebnisse der Jahresabschlüsse oder Zwischenberichte gegenüber früheren Ergebnissen oder Marktprognosen,
wesentliche Änderung des Dividendensatzes,
bevorstehende Zahlungseinstellung/Überschuldung, Verlust nach § 92 AktG kurzfristige Kündigung wesentlicher Kreditlinien,
Verdacht auf Bilanzmanipulation, Ankündigung der Verweigerung des Jahresabschlusstestats durch den Wirtschaftsprüfer,