Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Publizitätspflicht insofern tatbestandlich erfüllt wären.

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      Liegt eine Insiderinformation vor, die den Emittenten unmittelbar betrifft und ist ein Aufschub der Veröffentlichung der Insiderinformation nicht möglich oder gewollt, so ist sie unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 17 Abs. 1 MAR).

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      In Deutschland finden sich Regelungen zur Sprache der Veröffentlichung in § 3b WpAV. Dort ist auch geregelt, wann eine Veröffentlichung auch in Deutschland in englischer Sprache möglich ist. Dies ist unter anderem der Fall für Emittenten mit Sitz im Ausland oder für Emittenten, die bei der BaFin einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben.

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      2. Teil Emittenten-Compliance3. Kapitel Ad-hoc-Publizität in Unternehmen › C. Umgang mit gestreckten Sachverhalten

C. Umgang mit gestreckten Sachverhalten

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