Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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370 Abs. 4 S. 3 handelt, da nach wie vor allein die in der Steuererklärung aufgeführten und tatsächlich geleisteten Zahlungen der steuerlichen Beurteilung unterliegen.[626] Der Austausch des Betriebsausgabengrundes und die durch Nennung des wirtschaftlichen Empfängers erfolgte Ergänzung mache aus dem ursprünglich angegebenen keinen anderen Geschäftsvorfall. Auch in dem bloßen Nichtbenennen des Empfängers einer tatsächlich geleisteten Zahlung sei kein steuerunehrliches Verhalten zu sehen. Es führe steuerlich zu einer Aberkennung der Betriebsausgaben, begründe aber keine Steuerhinterziehung. Strafbar mache sich der Steuerpflichtige allerdings, wenn er einen fingierten Empfänger benennt, um die Versagung des Betriebsausgabenabzugs zu verhindern.[627] Das FG Niedersachsen will von einer Falschbezeichnung des Empfängers den Austausch des Lebenssachverhaltes auf den sich die geltend gemachten Betriebsausgaben beziehen, abgrenzen.[628] Um einen solchen Austausch des Lebenssachverhaltes handele es sich, wenn der zunächst angegebene Gläubiger eines Darlehens tatsächlich in deutlich geringerem Umfang Zinsansprüche gegen die Steuerpflichtige hatte, während die geltend gemachten Zinsen über den angegebenen Gläubiger tatsächlich einem anderen, erst später benannten Gläubiger zugeflossen waren.[629]

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      Die Kasuistik zum unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang ist unübersichtlich.

a) Kompensationsverbot bei Abgabe falscher Erklärungen

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      Nach höchstrichterlicher Rspr. ist es gem. § 370 Abs. 4 S. 3

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      Nach höchstrichterlicher Rspr. ist es gem. § 370 Abs. 4 S. 3

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