Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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href="#ulink_2c0254e4-6ee8-53ad-9472-8ca7ddcd7873">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 ist (s. dazu Rn. 105 ff.). Zur Strafbarkeit von Hintermännern hat der BGH entschieden, dass die für das Merkmal des Verbringers gem. Art. 38 ZK und 40 ZK und für die Gestellungspflicht nach Art. 40 ZK entscheidende Herrschaft über die Ware bei der Einfuhr nicht nur der Fahrer und seine Begleiter im Fahrzeug haben, sofern letztere Verantwortung für die Verbringung der Waren übernommen haben, sondern „kraft ihrer Weisungsbefugnis auch diejenigen Organisatoren des Transports, die beherrschenden Einfluss auf den Fahrzeugführer haben, indem sie die Entscheidung zur Durchführung des Transports treffen und die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Fahrtroute, Ort und Zeit der Einfuhr) bestimmen“.[655]

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      § 370 Abs. 6 S. 2 regelt die Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1–5 für Taten, die sich auf Umsatzsteuern oder auf die in Art. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 genannten harmonisierten Verbrauchsteuern beziehen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden.

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      § 370 Abs. 7 erweitert die Strafbarkeit des § 370 unabhängig vom Recht des Tatorts auf Straftaten, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen werden. Damit ist unerheblich, wo der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat und wo der Erfolg eingetreten ist. Der Anwendungsbereich ist allerdings beschränkt, da eine Inlandstat i.S.d. § 3 StGB nach § 9 Abs. 1 StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter im Ausland gehandelt hat, sofern er irgendeine tatbestandsmäßige Handlung oder Unterlassung im Inland begangen hat oder der Erfolg im Inland eingetreten ist oder eintreten sollte. Zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelverfolgung oder Doppelbestrafung (Art. 6 EUV i.V.m. Art. 50 der Charta der Grundrechte der EU) sieht das Gesetzt Möglichkeiten vor, von der Verfolgung abzusehen (§ 153c StPO) oder die bereits verhängte Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 3 StGB).

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      Die Steuerhinterziehung kann, da § 370 keine Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung anordnet, nur vorsätzlich begangen werden (15 StGB). Die fahrlässige Steuerverkürzung wird in den Fällen des § 382 sowie in der Form der Leichtfertigkeit nach § 378 und – im Falle der Verbrauchsteuergefährdung – nach § 381 als Ordnungswidrigkeit geahndet (siehe dazu die Kommentierung zu §§ 378, 381 und 382).

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      Mögliche Formen des Vorsatzes sind das absichtliche Handeln oder Unterlassen (direkter Vorsatz ersten Grades), das wissentliche Handeln und Unterlassen (direkter Vorsatz zweiten Grades) und das billigende In-Kauf-Nehmen der Tatbestandsverwirklichung (bedingter Vorsatz bzw. dolus eventualis). Handelt der Täter nur bedingt vorsätzlich, so wirkt sich das im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten aus (§ 46 Abs. 2 StGB).

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