Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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dass sich die Rechtsauffassung der Finanzbehörde letztlich durchsetzt und findet sich damit ab, dass möglicherweise eine unzutreffende Besteuerung erfolgt, so handelt er bedingt vorsätzlich. Ist er davon überzeugt, dass letztlich eine Veranlagung in der von ihm für richtig erachteten Weise erfolgen wird, fehlt es am Vorsatz.[666] Er handelt dann möglicherweise leichtfertig, sofern es zu einer Steuerverkürzung kommt. Entsprechend entscheidet, soweit ersichtlich, der BGH.[667] So hat er für den Fall, dass ein Steuerberater, im Rahmen der Betriebsprüfung einen unrichtigen Beleg vorlegt, um dadurch einer nach seiner Auffassung irrigen Rechtsauffassung des Steuerbeamten Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass seinem Mandanten eine ungerechtfertigte steuerliche Mehrbelastung entsteht, entschieden, dass er mangels Vorsatzes keine Steuerhinterziehung begeht.[668] Vorsätzlich handelt hingegen, wer es für möglich hält, dass die seiner Auffassung nach unzutreffende Rechtsansicht der Finanzbehörde zu einer entspr. Festsetzung führen kann, die finanzgerichtlich bestätigt wird. Er muss die Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Finanzamt offenbaren, auch wenn er hinsichtlich der Steuerpflicht eine andere Rechtsauffassung vertritt (s. dazu auch Rn. 62).[669]

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