Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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und „Steuervorteil“.[688]

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      In der Praxis dürften Fälle, in denen die Rspr. der Behauptung des Angeklagten, er habe das Bestehen des Steueranspruchs nicht wenigstens billigend in Kauf genommen, Glauben schenkt, ohnehin selten vorkommen. Häufig werden entsprechende Verteidigungsbemühungen als Schutzbehauptung behandelt.

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