Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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die Fehlerhaftigkeit der Erklärung dann noch nicht „ernsthaft“ als möglich erachtet. Außerdem handelt er nicht willentlich, wenn er mit der als möglich erkannten Folge der Steuerverkürzung nicht einverstanden ist sondern auf ihren Nichteintritt vertraut, was für vorsätzliches Handeln nicht genügt.[704] Dass er sich mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, könnte ihm nur dann unterstellt werden, wenn die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass er nicht das von ihm zu Erwartende unternommen hat, um die Fehlerhaftigkeit der Erklärung zu vermeiden. Praktisch ist es dem Finanzvorstand aber nicht möglich und ist er auch nicht dazu verpflichtet, jeden Geschäftsvorfall selbst daraufhin zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit er steuerlich erheblich ist. Er darf dazu Aufgaben delegieren und muss dann nur noch die ordentliche Auswahl und Überwachung der beauftragten Mitarbeiter verantworten,[705] was insb. durch die Einführung einer funktionierenden „Tax-Compliance“ sicher gestellt werden kann.[706] Entscheidend ist, dass eine regelmäßige Prüfung stattfindet und dabei auffallende Fehler beseitigt werden.

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      Geht der Täter irrtümlich davon aus, mit seinem Verhalten einen Tatumstand zu verwirklichen, kann er wegen untauglichen Versuchs bestraft werden. Meint er fälschlich, sein Verhalten sei strafbar, so ist sein Verhalten als sog. Wahndelikt straffrei (s. dazu auch Rn. 285 f.).

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      Der Versuch der Steuerhinterziehung ist gem. § 370 Abs. 2 strafbar. Die Strafe kann beim Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert werden (fakultative Strafmilderung), wodurch sich der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugunsten