Dennis Bock

Internal Investigations


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Haftungsfragen vermieden, wenn die gesamte Untersuchung einen solchen Prüfungsrahmen erhält.[25]

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der Bericht muss für den Empfänger verständlich sein;
der Bericht muss fachlich präzise sein;
der Bericht muss zwischen eigenen Feststellungen und fremden Arbeitsergebnissen trennen;
der Bericht muss darlegen können, welche Fachkategorien gewählt wurden, um die Ergebnisse darzustellen, ob und welche Vergleiche zulässig sind;
der Bericht erfordert ein Eingehen darauf, ob nach Meinung des Projektteams alle erreichbaren Informationsquellen ausgeschöpft wurden, welche Hindernisse bestanden, wie sie überwunden wurden, ob und wie der Auftraggeber sowie die Befragten mitgewirkt haben usw.

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      Eine objektive Ergebnisdarstellung hat auch den jeweils erreichten Grad des Bekannten und die Wahrscheinlichkeit alternativer Informationen oder Deutungen zu berücksichtigen. Angesichts begrenzter Aufklärungsmittel des Projektteams, die grundsätzlich auf Freiheit und Offenheit beruhen, ist die Aufklärung trotz des auch hier geltenden Grundsatzes der Wahrheitserforschung natürlicherweise begrenzt. Amnestieprogramme verbessern die Wahrscheinlichkeit und Ergebnissicherheit, beseitigen aber eine verbleibende Erkenntnisunsicherheit nicht. Auch in der unternehmensinternen Aufklärung ist daher trotz der bestehenden arbeitsrechtlichen Rechtspflichten häufig zu erleben, dass Mitarbeiter sich einer Befragung entziehen oder dort nur gefilterte, zuweilen auch falsche Angaben machen.

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      Im Umfeld eines gerichtlichen Verfahrens ist neben den Anforderungen an die Verständlichkeit der Ergebnisse und Beurteilungsgrundlagen darauf zu achten, dass das Unternehmen nicht unnötigen (Mehr-)Belastungen durch die Weitergabe von Interna ausgesetzt ist. So sind jeweils mit den Projektbeteiligten abzuklären:

Übersetzungen und/oder Interpretation in fremde Sprachen und Kulturen;
divergierende prozesshafte Vorgaben für die Produktabnahme und Produktsicherheit;
divergierende Vorgaben für die Beweisführung;
mögliche Preisgabe von Geheimnissen, insbesondere das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sowie ein etwaiger anwaltlicher Vertrauensschutz (attorney-client-principle) für Korrespondenz und eigene Ausarbeitungen einer im Projekt mandatierten Anwaltskanzlei.

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      Sofern Anforderungen an die Verwertbarkeit von Informationen gestellt werden, ist in dem Ergebnisbericht auf die Herkunft von Informationen und die Art und Weise ihrer Erlangung (offen/heimlich, freiwillig/erzwungen) einzugehen. In Verfahren mit internationalem Bezug ist indessen gleichzeitig abzuwägen, ob der Nachweis im gleichen Dokument oder in einer separaten Dokumentation geführt wird. Da es in vielen Ländern, besonders im anglo-amerikanischen Rechtskreis, Informationsfreiheitsgesetze gibt, die Behörden und die Justiz verpflichten, bestimmte Informationen zu veröffentlichen (so bspw. Klagen der SEC in den USA und Kanada), kann der Schutz vertraulicher Informationen nur erreicht werden, wenn für die Dokumentation unterschiedlich gestaltete Ergebnisdarstellungen entstehen. Verfolgt die Internal Investigation lediglich den Zweck, eine bestimmte prozessual verwertbare Dokumentation herzustellen, bestimmt der Prozessführer, welchen Inhalt die Ergebnisberichterstattung haben muss.

      Anmerkungen

       [1]

      Sehr konsequent in diesem Sinne vgl. bspw. das Buch von Erben/Romeike, in dem alle Buchkapitel vollständig in die Beschreibung einer fiktiven Seereise eingebettet sind. In der Politik haben sich Begriffe wie „roadmap“, „milestones“, „riskmap“ eingebürgert, ja auch eingedeutscht.

       [2]

      BGH r+s 1987, 130; Beschluss v. 24.3.1981 – KRB 4/80, BeckRS 2010, 17534.

       [3]

      Dreher/Hoffmann NZBau 2012, 265 mit Verweis auf OLG Brandenburg BeckRS 2010, 23053 = VergabeR 2011, 114; KG NZBau 2008, 466, 470; Hölzl/Ritzenhoff NZBau 2012, 28.

       [4]

      Bspw. in den §§ 153 ff. StPO, die Vorschriften über den Privatklageweg oder das Klageerzwingungsverfahren, § 47 OWiG, § 26 VwVfG usw.

       [5]

      Vgl. aus einer Vielzahl der folgenden Entscheidungen BGH NStZ 2008, 416 m. Anm. Eisenberg JZ 2008, 1056, Anm. Fahl NStZ 2009, 613; LG Bonn NStZ 2001, 375; BeckOK/Beukelmann § 153a StPO, Rn. 1; LR-StPO/Beulke § 153a Rn. 3; OLG Hamm NJW 2001, 1694; ders. NJW 1996, 236; Heghmanns ZRP 2001, 554.

       [6]

      Vgl. bspw. Wells/Kopetzky S. 416; Hofmann S. 569.

       [7]

      So besagt schon ein alter Weisheitsspruch: Wer das Gebot befolgt, berücksichtigt keine böse Sache; aber das Herz des Weisen nimmt Rücksicht auf Zeit und Gericht (Die Bibel, Prediger Kap. 8 Vers 5).

       [8]

      Sehr instruktiv Hofstede/Hofstede Lokales Denken, globales Handeln, 4. Aufl. 2009, Kap. 1: „Die Regeln des sozialen Spiels“ und Kap. 8: „Organisationskulturen“.

       [9]

      Lessel S. 11; Litke/Kunow/Schulz-Wimmer S. 9; Patzak/Rattay S. 19.

       [10]

      Lessel S. 26; Litke/Kunow/Schulz-Wimmer S. 14 ff.

       [11]

      Kostka/Mönch S. 15 f.

       [12]

      Vgl. dazu Hüffer/Koch/Koch § 142 Rn. 1 m.w.N.; Fleischer RiW 2000, 809; Jänig NZG 2008, 257; Schneider AG 2008, 305; Spindler NZG 2010, 281; Wilsing/Ogorek GWR 2009, 75.

       [13]