Dennis Bock

Internal Investigations


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Rechtsanwaltszulassung.[6] Auch ein zur Mandatsbearbeitung herangezogener Dolmetscher ist als Gehilfe anzusehen.[7]

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      Anmerkungen

       [1]

      BGHSt 9, 59, 60 f.; HK-GS/Trüg § 53a Rn. 1.

       [2]

      LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 7; a.A. SK-StPO/Rogall § 53a Rn. 42 f.

       [3]

      KK-StPO/Senge § 53a Rn. 6.

       [4]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 8.

       [5]

      KK-StPO/Senge § 53a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 2.

       [6]

      Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 4.

       [7]

      LG Verden StV 1996, 371, 371.

       [8]

      KK-StPO/Senge § 53a Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 2; jeweils m.w.N. und Beispielen auch zur Gegenauffassung. Diese wird bspw. vertreten von Bockemühl FS Beulke, S. 647, 650 f., der Detektiven, die nicht im Angestelltenverhältnis für größere Kanzleien, sondern im Einzelfall für kleinere Kanzleien tätig werden, im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz ein Zeugnisverweigerungsrecht zusprechen. Diese Deutung hat einiges für sich.

       [9]

      LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 2 mit weiteren Beispielen.

       [10]

      KK-StPO/Senge § 53a Rn. 5.

       [11]

      SK-StPO/Rogall § 53a Rn. 37.

      1. Teil Ermittlungen im Unternehmen5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler › IV. § 97 StPO

IV. § 97 StPO

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2. Voraussetzungen des Beschlagnahmeverbotes a) Zeugnisverweigerungsberechtigte Person

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cc) Kein Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts

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