Dennis Bock

Internal Investigations


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die ihre Dienste in Anspruch nehmen.[1] Zu diesem Zweck gewährt die Norm den Berufsträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht, das die Pflicht des § 51 Abs. 1 StPO, vor Gericht zu erscheinen, allerdings unberührt lässt.[2] Ebenso bleibt die Pflicht des § 68 Abs. 1 StPO bestehen, Angaben zur Person zu machen.[3] Im Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts sind Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage i.S.d. § 70 StPO ausgeschlossen.[4]

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      Macht der Berufsträger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, wird seine Vernehmung unzulässig i.S.d. §§ 244 Abs. 3 S. 1, 245 Abs. 2 S. 2 StPO, und § 252 StPO schließt die Verwertung einer vor der Hauptverhandlung getätigten Aussage aus. Mit Ausnahme des Teilschweigens darf die Zeugnisverweigerung bei der Beweiswürdigung daher unter keinem Aspekt berücksichtigt werden.

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