die ihre Dienste in Anspruch nehmen.[1] Zu diesem Zweck gewährt die Norm den Berufsträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht, das die Pflicht des § 51 Abs. 1 StPO, vor Gericht zu erscheinen, allerdings unberührt lässt.[2] Ebenso bleibt die Pflicht des § 68 Abs. 1 StPO bestehen, Angaben zur Person zu machen.[3] Im Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts sind Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage i.S.d. § 70 StPO ausgeschlossen.[4]
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Der Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen ist auf die in § 53 Abs. 1 StPO genannten Berufsgruppen beschränkt und einer extensiven Auslegung ebenso unzugänglich wie einer Analogiebildung.[5] Der Anwendungsbereich der Norm muss nach allgemeiner Meinung im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.[6] Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen soll sich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Auffassung des BVerfG unmittelbar aus den grundgesetzlichen Wertungen ergeben können. Soweit ersichtlich hat es einen solchen besonders gelagerten Ausnahmefall in seiner bisherigen Rechtsprechung aber stets verneint. Ausdrücklich abgelehnt hat das BVerfG eine Erstreckung des Zeugnisverweigerungsrechts u.a. auf Sozialarbeiter,[7] Tierärzte,[8] Betriebsratsmitglieder[9] oder Drogenberater.[10] Auch Insolvenzverwalter[11] und Bankangestellte[12] haben kein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Vergleich mit § 203 StGB ist § 53 StPO also in der Beziehung enger, dass nicht allen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird, für die übrigen Berufsgruppen ist er jedoch weiter, weil sich das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO nicht ausschließlich auf Geheimnisse bezieht, sondern auf alle Umstände, die dem Berufsträger in Bezug auf seinen Beruf anvertraut oder bekannt gemacht worden sind.[13] Der Anwendungsbereich der Vorschriften stimmt folglich nicht überein, was die Annahme der herrschenden Meinung stützt, dass sich aus § 203 StGB kein Zeugnisverweigerungsrecht ableiten lässt, sondern die Zeugenpflicht[14] vielmehr umgekehrt einen Rechtfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB begründet.[15] Wer zur Aussage verpflichtet ist, kann nicht wegen Geheimnisverrats bestraft werden. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen i.S.d. § 53 Abs. 1 StPO können sich demgegenüber nicht auf die Aussagepflicht berufen und machen sich grundsätzlich strafbar, wenn sie in Bezug auf Geheimnisse von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen. Eine Aussage ist ihnen aus diesem Grund nur dann straflos möglich, wenn entweder die Voraussetzungen eines Notstandes gegeben sind oder der Berufsträger in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–3b StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit wurde.[16] Ein rechtfertigender Notstand i.S.d. § 34 StGB kommt insbesondere in Betracht, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Offenbarung einer Tatsache das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.[17] Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die zeugnisverweigerungsberechtigte Person ihre Aussage jedoch aus beliebigen Motiven verweigern.[18] Eine Aussagepflicht trifft sie nur, wenn sie von der Schweigepflicht entbunden wurde.[19]
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Für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts selbst gelten die allgemeinen Grundsätze.[20] Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO begründet, wie auch die übrigen Zeugnisverweigerungsrechte, ein höchstpersönliches Recht, dessen Ausübung ausdrücklich, ggf. aber durch einen Anwalt,[21] erklärt werden muss. Ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht dürfen wesentliche Tatsachen in der Vernehmung nicht verschwiegen werden.[22] Die Zeugnisverweigerung kann sich auf die gesamte Aussage, einen Teil der Aussage oder auch nur einzelne Fragen beziehen.[23] Einer Begründung bedarf es nicht.[24] Es ist jedoch zu beachten, dass aus einem Teilschweigen des Berufsträgers – entsprechend dem Teilschweigen des Angeklagten – Schlüsse für die Beweiswürdigung gezogen werden dürfen.[25] Zudem kann das Gericht bei Zweifeln an der Zeugnisverweigerungsberechtigung eine eidliche Versicherung des Berufsträgers zur Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach § 56 S. 2 StPO verlangen.[26] Ein Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht kann analog § 52 Abs. 3 S. 2 StPO bis zum Abschluss der Vernehmung widerrufen werden, was die Verwertbarkeit der bereits getätigten Aussage zwar unberührt lässt, aber einer Beeidigung entgegensteht.[27]
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Macht der Berufsträger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, wird seine Vernehmung unzulässig i.S.d. §§ 244 Abs. 3 S. 1, 245 Abs. 2 S. 2 StPO, und § 252 StPO schließt die Verwertung einer vor der Hauptverhandlung getätigten Aussage aus. Mit Ausnahme des Teilschweigens darf die Zeugnisverweigerung bei der Beweiswürdigung daher unter keinem Aspekt berücksichtigt werden.
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Sagt der Berufsträger in Unkenntnis der §§ 53, 53a StPO aus, so besteht kein Beweisverwertungsverbot, da eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht erforderlich ist. Das Gericht darf nach herrschender Auffassung davon ausgehen, dass die Berufsträger ihre Berufsrechte und -pflichten kennen.[28] Nur bei offensichtlicher Unkenntnis kann die Fürsorgepflicht im Einzelfall eine Belehrung gebieten.[29] Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO wird neben § 53a StPO auch durch die §§ 97 und 160a StPO flankiert, die Schutz vor Umgehungen gewähren.[30]
2. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen
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§ 53 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Berufen, deren Trägern ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen zusteht, die ihnen in der jeweiligen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. Analog § 54 Abs. 4 StPO erlischt das einmal begründete Zeugnisverweigerungsrecht nicht nachträglich mit der Aufgabe des Berufs[31] und analog § 203 Abs. 4 StGB auch nicht mit dem Tod desjenigen, dessen Vertrauen zu dem Berufsträger geschützt war.[32] Erst recht endet das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mit der Erledigung des Auftrags.[33] Ein Zeugnisverweigerungsrecht des internen Ermittlers kann sich entweder aus § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StPO ergeben. Die übrigen Nummern, in denen u.a. Geistliche, Suchtberater oder Medienvertreter geschützt werden, sind im Zusammenhang mit internen Ermittlungen wohl nicht einschlägig.
a) Verteidiger i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO
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Der Begriff des Verteidigers meint alle gewählten oder bestellten Verteidiger unabhängig davon, ob sie die Verteidigung tatsächlich geführt haben.[34] Neben Rechtsanwälten können gem. § 138 StPO auch Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt und einige weitere Personen, gem. §§ 139, 142 Abs. 2 StPO Referendare und gem. § 392 AO Steuerberater, zu Verteidigern bestellt werden. Ob für Rechtsanwälte, die als Verteidiger tätig werden, die Nr. 2 oder die Nr. 3 gilt, spielt zumindest seit der Gleichstellung beider Nummern in § 160a StPO praktisch keine Rolle mehr.[35] Die Tatsachen, über die der Verteidiger das Zeugnis verweigern kann, müssen ihm nicht als Verteidiger des gegenwärtig Beschuldigten bekannt geworden sein, sondern nur als Verteidiger irgendeiner Person oder als Verteidiger des Beschuldigten, aber in einem anderen Strafverfahren.[36] Ist der Beschuldigte des gegenwärtigen Strafverfahrens zugleich der Mandant des Verteidigers so besteht wohl eine Pflicht zur Zeugnisverweigerung.[37]
b) Rechtsanwälte und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO
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Rechtsanwälte sind unstreitig alle im Inland zugelassenen Anwälte nach § 12 BRAO, alle ausländischen Anwälte nach §§ 206 f. BRAO, alle allgemein bestellten Vertreter nach § 53 BRAO und alle Abwickler nach § 55 BRAO. Kammerrechtsbeistände i.S.d. § 209 BRAO sind den Rechtsanwälten gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO gleichgestellt. Problematischer war lange Zeit die Beurteilung der Syndikusanwälte i.S.d. §§ 46 ff. BRAO. Die h. M. entschied bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zum 1.1.2016[38] stets einzelfallbezogen.[39] Nach Hassemer u.a. stand Syndikusanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie mit typischen anwaltlichen Aufgaben befasst waren, also im Einzelfall nach ihrer freien anwaltlichen Überzeugung handeln konnten,[40] nach Roxin u.a., wenn sie hinreichend