Dennis Bock

Internal Investigations


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im Konzern ein Beherrschungsvertrag, so ergibt sich die Haftung der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens aus § 309 Abs. 2 S. 1 AktG. Bei der Erteilung von Weisungen muss die Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens gegenüber der beherrschten Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden (§ 309 Abs. 1 AktG). Diesen Anspruch kann gem. § 309 Abs. 4 S. 1 AktG auch jeder Aktionär geltend machen.[30] Jedoch darf er gem. S. 2 Leistung nur an die Gesellschaft fordern. Soweit Gläubiger der beherrschten Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können, können sie den Anspruch gem. § 309 Abs. 4 S. 3 AktG geltend machen. Handelt es sich bei der beherrschten Gesellschaft um eine GmbH, so finden die Regelungen analoge Anwendung.[31]

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      Bei der Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen können einer Gesellschaft somit Schäden entstehen. War die Durchführung einer internen Untersuchung nicht notwendig, so stellen die angefallenen Kosten für die Durchführung einen Schaden dar. Wird allerdings eine unternehmensinterne Untersuchung unterlassen, obwohl eine Durchführung geboten war, können der Gesellschaft ebenfalls erhebliche Schäden, wie Reputationsschäden, höhere Bußgelder und längere Verfahrensdauer entstehen. Die Durchführung von unternehmensinterner Untersuchungen ist grundsätzlich Aufgabe der Unternehmensleitung und teilweise auch des Aufsichtsrates. Verletzen diese bei der Entscheidung, ob und wie eine unternehmensinterne Untersuchung durchzuführen ist, ihre Pflichten, so haften sie auch gegenüber der Gesellschaft für die entstandenen Schäden.

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      Tab. 1: Zusammenfassung: Haftung bei unternehmensinternen Untersuchungen

      

Organisationsstruktur Organ Gesellschaft Gesellschafter Dritte
Einheitsgesellschaft UL § 93 Abs 2 AktG/§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB
AR §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG (analog)
Vertragskonzern (gegenüber Tochtergesellschaft) UL § 309 Abs. 2 S. 1 AktG (analog); § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB § 309 Abs. 4 S. 1 AktG (analog) § 309 Abs. 4 S. 3 AktG (analog)
AR
Faktischer Konzern AG (gegenüber Tochtergesellschaft) UL § 317 Abs. 3 AktG; u.U. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB
AR
Faktischer Konzern GmbH (gegenüber Tochtergesellschaft) UL U.U.§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB
AR

       Legende: UL= Unternehmensleitung; AR= Aufsichtsrat

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Kustor S. 25 f.

       [2]

      Siehe auch Hamann/Sigle/Werwigk § 17 Rn. 27 ff.

       [3]

      Siehe hierzu BGH DStR 1994 1272, 1273; BGH WM 1979, 853, 854; vgl. auch MK-AktG/Spindler § 91 Rn. 39; Spindler/Stilz/Fleischer § 91 Rn. 46.

       [4]

      BGH NJW 1953, 457; NJW 1987, 2008; BGH VersR 1995, 1205; BGH ZIP 2001, 1874, 1876 f.

       [5]

      Vgl. hierzu Hüffer § 84 Rn. 10; Wellhöfer/Peltzer/Müller § 6 Rn. 82, § 13 Rn. 29.

       [6]