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      BGH NJW 2006, 522.

       [3]

      BGH NJW 2009, 89.

       [4]

      Vgl. den Artikel auf Spiegel-Online „Kartellwächter nehmen Lkw-Hersteller ins Visier“, abrufbar unter: www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/durchsuchungen-bei-man-kartellwaechter-nehmen-lkw-hersteller-ins-visier-a-740233.html (letzter Abruf am 31.7.2012).

       [5]

      Das Bundeskartellamt hat unter dem 25.6.2013 neue Leitlinien erlassen.

       [6]

      Michalski/Haas/Ziemons § 43 Rn. 46; MK-GmbHG/Fleischer § 43 Rn. 30; Roth/Altmeppen § 43 Rn. 6; Saenger/Inhester/Lücke/Simon GmbHG, 2011, § 43 Rn. 19; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 43 Rn. 23; Schmidt/Lutter/Krieger/Sailer § 93 Rn. 6; Spindler/Stilz/Fleischer § 93 Rn. 14; MK-AktG/Spindler § 93 Rn. 63; Hüffer Rn. 4; § 93 Rn. 6; GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 98; Heidel/Landwehrmann § 93 Rn. 71; Hölters § 93 Rn. 54; Thümmel Haftung von Managern und Aufsichtsräten, Rn. 184; zum Ganzen vgl. auch Goette DStR 1998, 1308, 1309.

       [7]

      LG München I 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10 = NZG 2014, 345.

       [8]

      Herr Neubürger hat Suizid begangen, vgl. dazu FAZ v.6.2.2015.

       [9]

      Henssler/Strohn/Oetker § 43 Rn. 25; Saenger/Inhester/Lücke/Simon GmbHG, 2011, § 43 Rn. 28; Schmidt/Lutter/Krieger/Sailer § 93 Rn. 6; Hölters § 93 Rn. 63 ff; MK-AktG/Spindler § 83 Rn. 82; Heidel/Landwehrmann § 93 Rn. 71.

       [10]

      Die D&O-Versicherung, auf die weiter unten noch einzugehen sein wird deckt als Haftpflichtversicherung dass Fehlverhalten des Unternehmensleiters; die Vertrauensschadenversicherung deckt Risiken ab, die durch das vorsätzliche Verhalten von Mitarbeitern des Unternehmens verursacht werden; andere Produkte wie die Cyber-Versicherung oder die R&W decken speziell auftretende Risiken ab.

      1. Teil Ermittlungen im Unternehmen3. Kapitel Versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen › II. Das Deckungskonzept der D&O-Versicherung

      4

      Mit der D&O-Versicherung wird grundsätzlich die gesamte Reichweite organschaftlicher Haftung von Unternehmensleitern und Aufsichtsorganen versichert. Man unterscheidet insoweit zwischen Innen- und Außenhaftung.

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      Die Innenhaftung ist in § 93 AktG/§ 43 GmbHG geregelt. Danach haften Unternehmensleiter, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner. Für die Aufsichtsorgane trifft die Verweisungsvorschrift des § 116 AktG eine entsprechende Regelung. Man spricht in diesem Zusammenhang von Innenhaftung, weil die Haftung das Innenverhältnis zwischen Organ und Gesellschaft betrifft.

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      Von einer Außenhaftung spricht man demgegenüber dann, wenn ein Dritter – also ein Gläubiger – Schadensersatzansprüche gegen das Organmitglied erhebt. Solche Schadensersatzansprüche können entweder auf § 311 Abs. 3 BGB (sog. Sachwalterhaftung) oder – insbesondere – auf deliktische oder spezialgesetzliche Normen gestützt werden.

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      Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen