Dennis Bock

Internal Investigations


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      Nur deshalb, weil der Gläubiger im Rahmen der Innenhaftung das Insolvenzrisiko der Gesellschaft trägt, sieht der Gesetzgeber in besonderen Fällen – aber immer nur zusätzlich zu der beschriebenen Innenhaftung –, eine unmittelbare Außenhaftung des Unternehmensleiters gegenüber dem Gläubiger vor. Insbesondere im Falle eines deliktischen Verhaltens des Unternehmensleiters, oder wenn dieser im Rahmen von § 311 Abs. 3 BGB besonderes Vertrauen begründet und in Anspruch genommen hat, soll der Gläubiger nicht auf den Grundsatz der Haftungstrennung verwiesen werden und das Insolvenzrisiko der Gesellschaft tragen müssen.

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      Festzuhalten ist deshalb an dieser Stelle der Erwägungen, dass der Außenhaftung immer nur vorgeschaltete Bedeutung zukommt. Reflex jeder Außenhaftung ist immer die Innenhaftung nach § 93 Abs. 2 AktG/§ 43 Abs. 2 GmbHG.

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      Anmerkungen

       [1]

      Koch GmbHR 2004, 19.

       [2]

      Sog. Claims-Made-Prinzip, vgl. dazu eingehend: OLG Frankfurt r + s 2011, 509; OLG Frankfurt r + s 2010, 61; 432; OLG München NZG 2009, 714; LG München r + s 2009, 11; Graf von Westphalen VersR 2011, 145; Koch VersR 2011, 295, Steinkühler/Kassing VersR 2009, 607.

       [3]

      Römer/Langheid VVG § 100 Rn. 1.

       [4]

      Im Einzelfall wird die D&O-Police jedoch auch als Eigenversicherung angeboten, vgl. hierzu MK-VVG/Ihlas Bd. II Teil 2 Kap. 1, D&O-Versicherung Rn. 65 ff.; Lange r + s 2010, 92, 94.

       [5]

      OLG München DB 2005, 1675; LG Marburg DB 2005, 438; MK-VVG/Dageförde § 43 Rn. 20; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Muschner VVG, § 43 Rn. 21 f.

       [6]

      Schirmer ZVersWiss 1981, 637, 638.

       [7]

      BGH NJW 1988, 2803 zu § 13 Abs. 1 S. 2 AKB; vgl. auch Berliner Kommentar-VVG/Hübsch 1999 § 74 Rn. 15.

       [8]

      Abrufbar unter: www.gdv.de/wp-content/uploads/2011/11/09_DandO_1105.pdf (Stand: Mai 2011; letzter Abruf 3.8.2012).

       [9]

      Allerdings variieren die Ausgestaltungen in den Einzelheiten teilweise erheblich, weshalb immer zu beachten ist, dass die „Musterbedingungen“ des Gesamtverbandes (AVB/AVG) keineswegs auf jede D&O-Versicherung übertragbar sind.

       [10]

      Grundlegend BGH VersR 1951, 76.

       [11]

      Hümmerich/Reufels Gestaltung von Arbeitsverträgen § 2 Rn. 788: „Schutz des Privatvermögens des Geschäftsführers lediglich als Reflex“.

       [12]

      OLG München VersR 2005, 540.

       [13]

      Bereits RGZ 70, 257, 259; grundlegend BGHZ 15, 155, 158.

       [14]

      Vgl. die kritische Darstellung bei Ihlas/Stute Beilage zu PHi 4/2003, 18.