Dennis Bock

Internal Investigations


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135, 244 – ARAG.

       [16]

      BT-Drucks. 16/13433, 11: „Die D&O-Versicherungen dienen nicht nur dem Schutz des Vermögens der Gesellschaft“.

       [17]

      DB 2002, 399.

       [18]

      BFH BStBl II 1996, 545; vgl. dazu auch die Darstellungen bei Schüppen/Sanna ZIP 2002, 550.

       [19]

      BGH 14.4.2016, IV ZR 304/13 = BB 2016, 1359.

       [20]

      OLG Düsseldorf VersR 2013, 1522.

       [21]

      GroßKomm. AktG/Hopt/Roth § 93 Rn. 97.

       [22]

      Seit der bekannten „Trihotel“-Entscheidung hat der BGH (BGHZ 173, 246 ff.) – systematisch zutreffend – jeder Durchgriffshaftung des Gläubigers auf die Gesellschafterebene eine Absage erteilt und ordnet seitdem auch die Existenzvernichtungshaftung ausschließlich dem Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter über § 826 BGB zu. In diesen Fällen wurde bis zu der Zeit vor der Trihotel-Entscheidung ein Durchgriff auf die Gesellschafterebene ausnahmsweise zugelassen; vgl. dazu insbesondere BGHZ 149, 10 – Bremer Vulkan.

       [23]

      Michalski/Haas/Ziemons § 43 Rn. 4; Fleck ZHR 1985, 387, 395; GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 12.

       [24]

      GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 16.

       [25]

      Ihlas verweist auf Studien (Towers Perrin/Ihlas & Köberich D&O-Studie 2007), wonach der Anteil an Innenansprüchen bei 62 % liegt; vgl. dazu MK-VVG/Ihlas Band II Teil 2 Kap. 1, D&O-Versicherung Rn. 424 sowie Ihlas Directors & Officers Liability, S. 304 f. und 488 f.

       [26]

      Paradigmatisch sind die Fälle der kapitalmarktrechtlichen Außenhaftung wegen fehlerhafter Ad Hoc-Mitteilungen, vgl. dazu BGH ZIP 2005, 1270 – EM TV; ZIP 2007, 682 – Comroad I; ZIP 2007, 680 – Comroad II; ZIP 2007, 326 – Comroad III; ZIP 2007, 1564 – Comroad IV; ZIP 2007, 1564 – Comroad V; ZIP 2008, 410 – Comroad VI; ZIP 2008, 410 – Comroad VII; ZIP 2008, 829 – Comroad VIII; ein weiteres prominentes Beispiel bildet auch der Fall Kirch/Deutsche Bank und Breuer, BGH NJW 2006, 1098.

       [27]

      BGH ZIP 2005, 1270 – EM TV.

       [28]

      Hopt weist auf die mögliche – jedoch schon als exotisch anmutende – Ausnahme hin, dass eine Haftung des Organmitglieds nur gegenüber Dritten begründet wird, weil das Organmitglied bei zweifelhafter Rechtslage einer für die Gesellschaft günstigen Rechtsauffassung folgt, die sich dann als unrichtig herausstellt und deshalb zu einer Eigenhaftung führt, ohne dass damit gleichzeitig eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis einhergeht, vgl. dazu GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 516.

       [29]

      Bastuck Enthaftung des Managements, 1986, S. 121; KölnKomm-AktG/Mertens § 94 Rn. 81; Thümmel Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, Rn. 307; Kreuzer/Schlechtriem Die Haftung der Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften, 1991, S. 74; GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 517.

       [30]

      Die Musterbedingungen des GDV sehen in Ziffer 1.1 der AVB AVG zunächst nur eine Versicherung der Außenhaftung vor und erweitern die Versicherung in Ziffer 1.3 auf die Innenhaftung, soweit die Ansprüche von der Hauptversammlung initiiert und von der Gesellschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Diese, maßgeblich von Ihlas begründete, sog. modifizierte Innendeckung soll dem Risiko eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Gesellschaft und versichertem Organmitglied begegnen, vgl. dazu insbesondere Ihlas/Stute Beilage zu PHi 4/2003, 1 ff. In den marktüblichen D&O-Versicherungen wird allerdings abweichend von den Musterbedingungen des GDV die Innenhaftung regelmäßig unmittelbar als Gegenstand der Versicherung definiert.

      1. Teil Ermittlungen im Unternehmen3. Kapitel Versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen › III. Deckungsrechtliche Fragen im Rahmen der Durchführung von „Internal Investigations“

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      Soweit interne Untersuchungen durchgeführt werden, stellt sich zunächst die Frage, ob der Versicherer bereits über die Einleitung solcher Untersuchungen zu informieren ist. Denn es ist ja denkbar, dass die Ergebnisse solcher Überprüfungen dazu führen, dass Missstände aufgedeckt werden, für die ein Unternehmensleiter verantwortlich sein kann.

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