Dennis Bock

Internal Investigations


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gelten daher Inanspruchnahmen noch als gedeckt, wenn sie nur innerhalb des als „Nachhaftung“ definierten Zeitraumes erfolgen. Damit wird also der Versicherte davor geschützt, dass er für eine während der Versicherungszeit begangene Pflichtverletzung erst zu spät – nämlich nach Ablauf des Versicherungsvertrages – in Anspruch genommen wird. Häufig wird ein Zeitraum von drei Jahren gefordert.[56] Zu beachten ist des Weiteren, dass die Nachhaftung häufig nur für Pflichtverletzungen gilt, die sich innerhalb der Versicherungszeit zugetragen haben. Anders als für Inanspruchnahmen, die sich innerhalb der regulären Versicherungszeit ereignen, besteht also kein Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen, die sich vor Vertragsschluss ereignet haben. Es ist jedenfalls auf Grundlage der oben dargestellten Erwägungen notwendig, dass der Aufsichtsrat genau überprüft, ob und in welcher Form bestehende Nachhaftungsklauseln eine künftige Inanspruchnahme tatsächlich absichern.

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      Unter einer Umstandsmeldungsklausel ist eine Regelung zu verstehen, die es dem VN ermöglicht, Umstände zu melden, die erst später – also nach Ablauf der Police – zu einer Inanspruchnahme führen könnten. Kommt es zu einer Inanspruchnahme, dann gilt diese als gedeckt und zwar unabhängig davon, wann die Inanspruchnahme erfolgte, wenn nur die Umstandsmeldung innerhalb des versicherten Zeitraumes erfolgte. Anders als bei der Nachhaftung muss also zumindest eine Meldung innerhalb des Versicherungszeitraumes bei dem Versicherer erfolgen. Bisher nicht geklärt ist allerdings, welche Erfordernisse an die Konkretisierung dieser Meldung zu stellen sind. Auch insoweit weisen die D&O-Policen teilweise erhebliche Unterschiede auf. Wenn die Möglichkeit einer Umstandsmeldung besteht, dann sollte der Aufsichtsrat überprüfen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und die Ergebnisse der „Internal Investigation“ bereits als Umstandsmeldung an den Versicherer weiterleitet. Auch dies darf keineswegs ohne genaue Vorprüfung des Sachverhaltes geschehen. Denn die Konsequenz kann sein, dass der Versicherer den Vertrag nicht mehr verlängert. Dies mag dann für die aufgedeckten Ergebnisse in Anbetracht der erfolgten Umstandsmeldung unschädlich sein, führt jedoch zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes für (noch) unbekannte Schadenfälle. Auch hier muss also eine umfassende Sach- und Risikoanalyse unter Abwägung der Vor- und Nachteile für das Unternehmenswohl stattfinden, bevor der Aufsichtsrat eine endgültige Entscheidung über die richtige Vorgehensweise wählt.

      Anmerkungen

       [1]

      Henssler/Strohn/Oetker Gesellschaftsrecht § 43 Rn. 25; Saenger/Inhester/Lücke/Simon GmbHG, 2011, § 43 Rn. 28; Schmidt/Lutter/Krieger/Sailer § 93 Rn. 6; Hölters § 93 Rn. 63 ff; MK-AktG/Spindler § 83 Rn. 82; Heidel/Landwehrmann § 93 Rn. 71.

       [2]

      Hüffer § 93 Rn. 14; MK-AktG/Spindler § 93 Rn. 161; Heidel/Landwehrmann § 93 Rn. 108; Schmidt/Lutter/Krieger/Sailer § 93 Rn. 9.

       [3]

      MK-AktG/Spindler § 93 Rn. 161; Heidel/Landwehrmann § 93 Rn. 108; Schmidt/Lutter/Krieger/Sailer § 93 Rn. 9.

       [4]

      Grundlegend: BGHZ 135, 244 – ARAG.

       [5]

      BGHZ 135, 244, 252 – ARAG.

       [6]

      Vgl. den Wortlaut von § 19 Abs. 1 S. 1 VVG („und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat“).

       [7]

      Zu dem Konkretisierungserfordernis vgl. MK-VVG/Langheid § 19 Rn. 55; Prölss/Martin/Prölss VVG § 19 Rn. 23; Rüffer/Halbach/Schimikowski VVG § 19 Rn. 16; Römer/Langheid/Langheid VVG § 19 Rn. 24.

       [8]

      Es ist allerdings bisher nicht entschieden, ob eine solch allgemeine Fragestellung dem Konkretisierungserfordernis genügt, vgl. dazu im Einzelnen: Versicherungsrechts-Handbuch/Knappmann Rn. 22a; Rixecker zfs 2007, 370; Reusch VersR 2007, 1313, 1314; MK-VVG/Langheid § 19 Rn. 55; Prölss/Martin/Prölss VVG § 19 Rn. 23; Rüffer/Halbach/Schimikowski VVG § 19 Rn. 16; Römer/Langheid/Langheid VVG § 19 Rn. 24.

       [9]

      Vgl. dazu Ziffer 1.1 der Musterbedingungen des GDV.

       [10]

      Dafür ausdrücklich Rüffer/Halbach/Schimikowski/Schimikowski VVG § 22 Rn. 7; Versicherungsrechts-Handbuch/Knappmann § 14 Rn. 126; Marlow/Spuhl Das neue VVG, S. 46, 47; Rixecker ZfS 2008, 340; Schwintowski/Brömmelmeyer/Härle VVG § 22 Rn. 6, 8; Weiberle VuR 2008, 170, 171.

       [11]

      Schimikowski/Höra Das neue Versicherungsvertragsrecht, 2008, S. 123.

       [12]

      Römer/Langheid/Langheid VVG § 22 Rn. 4; Prölss/Martin/Prölss VVG § 22 Rn. 3; MK-VVG/Müller-Frank § 22 Rn. 5 ff.; Grote/Schneider BB 2007, 2689, 2693; differenzierend: Bruck/Möller/Rolfs VVG § 22 Rn. 10: Bei auf der Hand liegender Gefahrerheblichkeit; Günther/Spielmann r+s 2008, 133, 135: Bei evidenter Gefahrerheblichkeit; Brand VersR 2009, 715, 721: Beschränkung der Aufklärungspflicht auf „stark individualisierte Verträge“.

       [13]

      BT-Drucks. 16/3945, 64.

       [14]

      A.A. Rüffer/Halbach/Schimikowski/Schimikowski VVG § 22 Rn. 7: Arglistige Täuschung, „wenn der VN von sich aus unzutreffenden Angaben macht“.

       [15]

      Insoweit besteht kein Unterscheid zur „alten“ Rechtslage, dort hat der BGH eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers ausdrücklich abgelehnt, vgl. dazu BGH VersR 2007, 96.

       [16]

      Zu den Voraussetzungen der Arglist generell vgl. BGH NJW-RR 2008, 258.

       [17]

      BGH NJW 1989, 763; BGH NJW-RR 1991, 439; NJW-RR 2008, 258.

       [18]

      BGH NJW 1971, 1795/99; BGH WM 1983, 1007.

       [19]

      Vgl. dazu den bereits eingangs erwähnten Bericht von Budras FAZ v. 3.6.2012.