Dennis Bock

Internal Investigations


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Es ist nämlich zu bedenken, dass es sich bei der D&O-Versicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt. Im Rahmen einer von § 307 BGB geforderten Interessenabwägung kommt es jedoch grundsätzlich nur auf die Interessen des Vertragspartners – vorliegend also der Gesellschaft – an. Drittinteressen sind unbeachtlich, weil die Inhaltskontrolle der Kompensation einer gestörten Aushandlungsparität dient.[39] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, soweit es dem Vertragspartner des Verwenders erkennbar darauf ankommt, Drittinteressen in den Vertrag zu integrieren. Deshalb kann es gerade bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter[40] oder bei einem Vertrag zugunsten Dritter[41] notwendig sein, auf die Interessen des geschützten Dritten abzustellen.

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      In Einklang mit der derzeitig vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass das „Claims-Made-Prinzip“ – wenn auch abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen – dem Versicherungsvertrag wirksam zugrunde gelegt werden kann, kommt es im Hinblick auf etwaige Ergebnisse, die durch „Internal Investigations“ aufgefunden wurden, nunmehr für die Gesellschaft entscheidend darauf an, dass das Unternehmen die Ergebnisse rechtlich auswertet und überprüft, ob auf dieser Grundlage Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Schadenersatzansprüche gegen Unternehmensleiter oder Aufsichtsorgane nach § 93 AktG oder § 43 GmbHG bestehen könnten. Wenn dies der Fall ist, dann muss auf einer zweiten Ebene überprüft werden, ob für solche Schadenersatzansprüche Versicherungsschutz bestehen könnte.

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      Zu beachten ist dabei unter Zugrundelegung der soeben im Rahmen des Claims-Made-Prinzips erörterten Erwägungen, dass diese Schadensersatzansprüche auch so geltend gemacht werden, dass der zeitliche Anwendungsbereich der aktuellen Police eröffnet wird.

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