Dennis Bock

Internal Investigations


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oder einer anderen versicherten Person auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

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      Dieses wirtschaftliche Eigeninteresse des Unternehmens an dem Abschluss der Versicherung gilt freilich nur für den Fall der Innenhaftung. Allerdings macht eine nähere Auseinandersetzung mit dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsregime deutlich, dass es bei der D&O-Versicherung im Ergebnis immer nur um die Innenhaftung geht. Dies wird deutlich, wenn man sich die nachfolgenden Erwägungen vor Augen führt:

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