Dennis Bock

Internal Investigations


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hat, die mit dem Inhalt des Untersuchungsergebnisses korrelieren. In Anbetracht der dargestellten Erwägungen werden diese Fälle jedoch selten sein. Vorrangige Bedeutung kommt deshalb immer der Vorschrift des § 19 VVG zu.

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      Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang abschließend auf folgenden Umstand: In jüngerer Zeit hat man versucht, die dargestellte Konsequenz, dass nämlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des VVG ein Anfechtungsrecht des Versicherers jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, zu entschärfen, indem sich der Versicherer vor Vertragsschluss damit einverstanden erklärt, auf eine Anfechtung zu verzichten. Hintergrund dieser Klauseln ist die Tatsache, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung und einem damit einhergehenden Wegfall des Versicherungsschutzes auch Organmitglieder betroffen werden, die von den anzeigepflichtigen Umständen selbst keine Kenntnis hatten.

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      Doch ändert dies freilich nichts daran, dass eine Gesellschaft, die über interne Untersuchungsergebnisse verfügt, im Einzelfall genau überprüfen muss, ob das Vorenthalten der Informationen gegenüber dem Versicherer nicht dazu führen kann, dass der Versicherungsschutz im Schadenfall entzogen wird. Der Unternehmensleiter jedenfalls steht in der Verantwortung, die Rechtslage im Einzelnen zu überprüfen, um dann eine Entscheidung zu treffen, die den Versicherungsschutz des Unternehmens gewährleistet.

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      Ist ein Versicherungsvertrag bereits abgeschlossen worden, dann läuft die Gesellschaft keine Gefahr, den Versicherungsschutz zu gefährden, wenn sie das Ergebnis der internen Untersuchungen nicht offenlegt. Es besteht nun jedoch ein anderes Problem, mit dem sich das Unternehmen befassen muss:

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