Dennis Bock

Internal Investigations


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rel="nofollow" href="#ulink_c0c07139-9b45-55e6-ae5a-9bd27cab48f0">[20]

      BGH WM 2011, 2311.

       [21]

      Dazu bereits BGH WM 2007, 562.

       [22]

      BGH WM 2011, 2311, 2313 (der Entscheidung liegt eine „Valorenversicherung“ zugrunde).

       [23]

      Für eine Übertragbarkeit vgl. etwa Mayer Versicherungspraxis 2012, 12, 13; Lenz/Weitzel Phi 2012, 122, 123.

       [24]

      BGHZ 81, 298, 303; BGHZ 97, 135, 139; Staudinger/Coester § 307 Rn. 246.

       [25]

      Vgl. dazu Ziff. 1.1 der AVB AVG.

       [26]

      In den marktüblichen Policen wird in diesem Zusammenhang häufig der Ausdruck des „mitversicherten Tochterunternehmens“ verwendet. Dies ist jedoch streng betrachtet unrichtig. Denn weder die VN noch eine ihrer Tochtergesellschaften erhalten einen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz.

       [27]

      BGH VersR 1956, 187; BGH NJW 1979, 1117; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 928 (Streitverkündung).

       [28]

      Vergleiche dazu oben Rn. 13 ff.

       [29]

      BGH BB 2016, 1359.

       [30]

      Baumann NZG 2010, 1366; Graf von Westphalen VersR 2011, 145; Koch VersR 2011, 295; ausführlich zum Ganzen vgl. auch Schramm Das Anspruchserhebungsprinzip, 2009, 253 ff.

       [31]

      Vgl. dazu insbesondere Koch VersR 2011, 295, 296.

       [32]

      OLG Frankfurt r+s 2010, 61.

       [33]

      OLG Frankfurt r+s 2010, 61.

       [34]

      OLG München r+s 2009, 327.

       [35]

      OLG München r+s 2009, 327, 330.

       [36]

      OLG München r+s 2009, 327, 330, wobei das OLG nicht hinreichend zwischen den Interessen der versicherten Organmitglieder und den Interessen der Gesellschaft als Vertragspartner differenziert, dazu kritisch Koch VersR 2011, 295, 297; Graf von Westphalen VersR 2011, 145, 152.

       [37]

      BGH VersR 2014, 625; BAG NJW 2008, 3372.

       [38]

      BGH BB 2016, 1359.

       [39]

      BGH NJW 1982, 178 ff.; OLG Celle NJW 1998, 82 ff.; Rieble DB 1995, 195 ff.; zum Ganzen insbesondere Staudinger/Coester § 307 Rn. 142.

       [40]

      So für die Mitreisenden beim Reisevertrag BGH NJW 1989, 2750 f.

       [41]

      Speziell für die Versicherung für fremde Rechnung vgl. BGH NJW 1993, 2442 ff.; des Weiteren vgl. BGH NJW 2001, 1934 ff.; BGH VersR 1999, 1390 f.; zum Ganzen vgl. auch Koch VersR 2011, 295 (297) sowie Staudinger/Coester § 307 Rn. 142 ff.

       [42]

      Und es ist deshalb im Ergebnis folgerichtig, dass die Judikatur in diesen Fällen auf die Drittinteressen abstellt, vgl. BGH NJW 1993, 2442 ff.

       [43]

      Dieser Rückschluss wird in der Literatur teilweise gezogen; vgl. dazu Graf von Westphalen VersR 2011, 145, 149 („Erforderliche Bilanzierung der beiderseitigen Interessen ausschließlich an der Person des Dritten vorzunehmen“), etwas einschränkend jedoch wiederum Koch VersR 2011, 295, 297 („Vornehmlich die Rechte der versicherten Personen“).

       [44]

      BGH BB 2016, 1359.

       [45]

      Es ist deshalb im Ergebnis zutreffend, wenn das OLG München speziell im Bereich der D&O-Versicherung im Rahmen von § 307 BGB immer wieder von den Interessen des „VN“ spricht, ohne eine nähere Differenzierung vorzunehmen, VersR 2009, 1066 f.

       [46]

      BGHZ 135, 244, 257 – ARAG.

       [47]

      Dieser Zeitraum umfasst häufig ein Jahr, wobei automatische Prolongationsklauseln vorgesehen werden, wonach sich der Versicherungsschutz jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien vorher gekündigt wird. Dies ist aber nicht zwingend. Es ist auch möglich, dass der Versicherungsschutz von vornherein über einen längeren Zeitraum erstreckt wird.

       [48]

      Die Zuständigkeit der Aufsichtsorgane folgt bei der AG aus § 112 AktG.

       [49]

      BGHZ 135, 244 ff.

       [50]

      BGHZ 135, 244, 254 – ARAG, mit Verweis auf Raiser NJW 1996, 552, 554.

       [51]