Roger Reyab

Die verbotenen Bücher


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(BüMA) vom Träger festgestellt werden.

      Eine Aufenthaltsgestattung hatten alle Menschen, die 2015 über die Grenze aus den entsprechenden Ländern kamen. Es handelte sich dabei anfangs um einen Zettel, der manchmal ein Bild hatte und manchmal auch nicht. Wie sich heute herausgestellt hat, wurden viele Flüchtlinge nicht registriert oder doppelt registriert. Eine BüMa haben auch heute noch viele Flüchtlinge nicht. Es ging auch eher um die Bleibeperspektive, also das Herkunftsland.

       Frage: Müssen die Teilnehmer mindestens 18 Jahre alt sein?

       Antwort: E s gibt keine Vorgaben zum Alter der Teilnehmenden.

      Mit dieser Vorgabe hat die Agentur dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Es wird jetzt ruchbar, dass sogar Babys angemeldet und abgerechnet wurden.

       Frage: W elche Teilnahmevoraussetzungen müssen die Teilnehmenden erfüllen?

       Antwort: Die Teilnahme an der Maßnahme muss für die Eingliederung

       notwendig sein, d. h. die Person darf über keine oder nicht verwertbare Deutschkenntnisse verfügen. Ein Eingangssprachtest ist nicht erforderlich.

      

      Stellen Sie sich das einmal vor. Der Träger kann nach Gutdünken ohne einen Sprachtest verfügen, ob ein Teilnehmer Deutsch kann oder nicht. Grenzenlose Eingangsvoraussetzung mit absolut schwammigen Kriterien.

       „Gibt es ein Risiko für den Träger, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Angaben auf der BüMA nicht der Wahrheit entsprechen, da sie ggf. nur aufgrund der Angaben der/des Asylsuchenden eingetragen wurden?

       Nein, der Träger kann sich auf die Staatsangehörigkeit, die auf der Aufenthaltsgestattung bzw. BüMA vermerkt ist, berufen.“

      Das ist harter Tobak. Die Träger werden also ausdrücklich von einer Verantwortung für die genaue Prüfung der Dokumente ausgenommen. Ein Freifahrtsschein für die Träger und kaum rechtliche Handhabe für Rückforderungen.

       „Gibt es bei den Maßnahmen Prioritäten bezüglich bestimmter Zielgruppen?

       Nein. Es gibt keine Vorgaben zum Alter der Teilnehmenden. Die Gruppenzusammenstellung obliegt dem Träger.“

      

      Also auch die Zusammenstellung der Gruppen wird dem Träger überlassen.

       „Können unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die eigentlich berufsschulpflichtig wären, jedoch keinen Platz mehr in den bestehenden Klassenkontingenten gefunden haben, ebenfalls in die Maßnahmen aufgenommen werden?

       Wirkt sich dies ggf. auf die Finanzierung aus?

      

       Grundlage für die Abrechnung ist die Zahl der Teilnehmenden zum jeweiligen Kursbeginn (1. Tag der Maßnahme), die mit der Eintrittsmeldung an den OS AMDL der Agentur für Arbeit gemeldet wurden. Die mit der Eintrittsmeldung gemeldeten Teilnehmenden stellen die maximal förderbare Teilnehmerzahl dar.“

      Hier können Sie also noch einmal ausdrücklich und amtlich nachlesen, dass ein Tag Anwesenheit für eine Abrechnung ausreicht. Wenn das keine Einladung für Hasardeure und Geschäftemacher ist. Es ist zumindest extrem fahrlässig. Interessant auch, dass es absolut offen bleibt, wie viele Teilnehmer ein Träger anmeldet. Pro Kurs nur 25, aber wie viele Kurse?

       „Wie viele Unterrichtseinheiten am Tag kann man bei Einstiegskursen anbieten?

       Antwort: Wie die UE verteilt werden, bleibt dem Träger überlassen. Die Förderdauer von acht Wochen als Volumengröße (320 UE) darf jedoch nicht überschritten werden.“

      Auch bei der Ausgestaltung der Stunden hat der Träger volle Gestaltungsfreiheit. Aber es kommt noch viel besser.

       „Gibt es eine Höchstgrenze bei der Anzahl der Kurse für ein bestimmtes Einzugsgebiet oder können beliebig viele Kurse angeboten werden?

       Hierzu werden keine Vorgaben gemacht.“

       „Werden alle mit der Eintrittsmeldung angezeigten Kurse gefördert?

       Ja.“

      Sie sehen also, dass die Anzahl der Kurse sogar in einer Region keiner Beschränkung unterliegt. Das ist eine Lizenz zum Gelddrucken.

       „Kann ein Kurs auch weniger als 320 Stunden haben?

       Ja.“

      Das ist die Krux. Es war vollkommen egal, wie viele Stunden ein Teilnehmer tatsächlich geschult wurde. Entscheidend ist nur die Anmeldung und das Geld ist im Sack. Das motiviert Lehrkräfte und Träger nur wenig dazu, immer in jedem Punkt das Beste zu geben.

       „Soll mit der Maßnahme ein spezifisches Sprachlevel erreicht werden, z. B. A2?

       Hierzu werden keine Vorgaben gemacht.“

      Damit wurden den Trägern Tür und Tor für unqualifiziertes Personal geöffnet, das natürlich billiger ist. Man kann sich also vorstellen, welchen Fachkräften oder auch Laien die Flüchtlinge gegenüber gesessen haben.

       Ist eine Abschlussprüfung erforderlich? Muss am Ende ein Zertifikat ausgehändigt werden, wenn ja, wie soll dies aussehen?

      

       Hierzu werden keine Vorgaben gemacht.“

      Noch nicht einmal eine Leistungsüberprüfung wird angemahnt und auch kein Abschlusszertifikat. Der Flüchtling wird also nichts in Händen halten, wenn er den Kurs absolviert hat. Eine Unverschämtheit.

       „Aus unseren bisherigen Erfahrungen wissen wir, dass Ausländer ihnen unterbreitete Sprachkursangebote nur sehr unregelmäßig wahrnehmen. Eine große Anzahl kommt gar nicht oder selten zum Unterricht. Auf welche Weise wollen Sie erreichen, dass die Asylsuchenden den Deutschunterricht regelmäßig besuchen? Hat die Arbeitsagentur erwogen, ein Anreiz- oder ein Sanktionssystem zu schaffen?

      

       Hierzu werden keine Vorgaben gemacht. Der Besuch des Sprachkurses ist freiwillig.“

      So etwas hat die Welt noch nicht gesehen und gehört. Die Träger werden förmlich dazu genötigt, die Spielräume bis ins Extrem auszuweiten und zu ihrem Vorteil zu nutzen. Man könnte in Anbetracht der 300 verpufften Millionen so eine Vorgehensweise der Agentur fast schon Anstiftung zu einer Straftat nennen.

       „Sind zusätzliche Genehmigungen für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich?