der Ausführungsklassen auf der Grundlage der Schadensfolgeklassen bzw. der Konstruktionsart vor. Es werden die Anwendungsbereiche für die Ausführungsklassen EXC1, EXC3 und EXC4 detailliert, im Übrigen gilt EXC2. Die angegebenen Konstruktionsarten für Ausführungsklasse EXC1, EXC3 und EXC4 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen zur Anwendung von EN 1090 in der Musterliste der technischen Baubestimmungen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist in C.2.2(4) gegeben. Ausführungsklassen werden für Konstruktionsarten bzw. Tragwerke bestimmt, einzelne Bauteile und Details können aber davon abweichen. So können bei hoch ermüdungsbeanspruchten Konstruktionen wie Eisenbahn- und Straßenbrücken Bauteile wie Geländer anstelle von EXC3 der Ausführungsklasse EXC2 zugeordnet werden. Umgekehrt ist in einer typischen Hallenkonstruktion mit Ausführungsklasse EXC2, die Kranbahn EXC3 zuzuordnen.
Die Aufteilung nach der Art der Einwirkungen unterscheidet zwischen statischen Einwirkungen, quasi-statischen Einwirkungen, seismischen Einwirkungen verschiedenen Grades und ermüdungsrelevanten Beanspruchungen. Diese Aufteilung ist tatsächlich nicht ganz so eindeutig. „Quasi-statisch“ scheint heute begrifflich das früher genutzte „vorwiegend ruhend“ zu ersetzen. Die Anmerkung im Nationalen Anhang, dass seismische Beanspruchung wie quasi-statische Beanspruchungen behandelt werden können, zielt darauf. Bei Geh- und Radwegbrücken, die auch im Allgemeinen als „quasi-statisch“ – also nicht ermüdungsbeansprucht – angesehen werden, ist die Zuordnung zur Ausführungsklasse EXC3 jetzt nicht mehr pauschal, sondern es sind Grenzwerte angegeben, ab denen EXC3 anzuwenden ist. Damit soll wohl berücksichtigt werden, dass es sich bei Geh- und Radwegbrücken zum Teil um anspruchsvolle, eventuell schwingungsanfällige Konstruktionen handelt, deren Versagen ggf. erhebliche Schadensfolgen haben kann, z. B. wenn sie Wasserstraßen oder andere Verkehrswege überführen. Die genauen Grenzwerte sollen deshalb eher einen Anhaltswert für mögliche Gefährdungen geben. Ähnliches gilt für die neuen Grenzwerte bei Türme und Maste von 20 m Konstruktionshöhe.
Tabelle C.1. Auswahl der Ausführungsklasse (EXC)
Zuverlässigkeitsklasse (RC) oder Schadensfolgeklasse (CC) | Art der Belastung | |
Statische, quasi-statische oder seismische Einwirkungen (DCL) a | Ermüdung b oder seismische Einwirkungen (DCM oder DCH) a | |
RC3 oder CC3 | EXC3 c | EXC3 c |
RC2 oder CC2 | EXC2 | EXC3 |
RC1 oder CC1 | EXC1 | EXC2 |
a Seismische Duktilitätsklassen werden in EN 1998-1 definiert: niedrig = DCL; mittel = DCM; hoch = DCH.
b Siehe EN 1993-1-9.
c EXC4 kann für Tragwerke festgelegt werden, wenn das Versagen der Konstruktion schwerwiegende Folgen hätte.
C.2.2 Auswahl
(1) Hinsichtlich der Behandlung der Zuverlässigkeit sollte die Auswahl der Ausführungsklasse entweder auf der geforderten Schadensfolgeklasse (CC, consequence class) oder der geforderten Zuverlässigkeitsklasse (RC, reliability class) oder auf beiden beruhen. Die Konzepte der Zuverlässigkeitsklasse und der Schadensfolgeklasse werden in EN 1990 definiert.
(2) Hinsichtlich der Art der Belastung einer Stahlkonstruktion, eines Bauteils oder eines Details sollte die Ausführungsklasse darauf basieren, ob das Tragwerk, das Bauteil oder das Detail für statische Einwirkungen, quasi-statische Einwirkungen, Ermüdungseinwirkungen oder seismische Einwirkungen bemessen wurde.
(3) Die Auswahl der Ausführungsklasse (EXC) sollte auf Tabelle C.1 beruhen.
Anmerkung 1: Der Nationale Anhang darf angeben, ob die Auswahl der Ausführungsklasse (EXC) auf der Zuverlässigkeitsklasse oder der Schadensfolgeklasse oder auf beiden beruht und ob die Wahl von der Art der Konstruktion abhängt. Der Nationale Anhang darf angeben, ob die Tabelle C.1 anzuwenden ist.
NDP DIN EN 1993-1-1/NA
zu C.2.2(3), Anmerkung 1
Die Auswahl der Ausführungsklasse erfolgt in Deutschland auf Grundlage der Schadensfolgeklasse und der Konstruktionsart. Die Auswahlkriterien sind in Abschnitt „NDP zu C.2.2 (4), Anmerkung“ festgelegt.
Anmerkung 2: Konstruktionen nach EN 1993-4-1 und EN 1993-4-2 sind von der Auswahl der Schadensfolgeklasse abhängig. Konstruktionen nach EN 1993-3-1 und EN 1993-3-2 sind von der Auswahl der Zuverlässigkeitsklasse abhängig.
(4) Falls sich die für bestimmte Bauteile und/oder Details geforderte Ausführungsklasse von der Ausführungsklasse, die im Allgemeinen für das Tragwerk gilt, unterscheidet, sollten diese Bauteile und/oder Details eindeutig identifiziert und angegeben werden.
Anmerkung: Die Auswahl der Ausführungsklasse in Abhängigkeit von der Art von Bauteilen oder Details darf im Nationalen Anhang festgelegt werden. Es wird Folgendes empfohlen:
Wird für ein Tragwerk die Klasse EXC1 ausgewählt, sollte die Klasse EXC2 für die nachstehend aufgeführten Bauteilarten gelten:
a) geschweißte Bauteile, die aus Stahlprodukten der Stahlsorte S355 oder höher hergestellt werden;
b) für die Standsicherheit wesentliche Bauteile, die auf der Baustelle miteinander verschweißt werden;
c) geschweißte Bauteile aus Kreishohlprofil-Fachwerkträgern, die besonders geschnittene Endquerschnitte erfordern;
d) Bauteile, die durch Warmumformen gefertigt oder im Verlauf der Herstellung einer Wärmebehandlung unterzogen werden.
NDP DIN EN 1993-1-1/NA
zu C2.2(4), Anmerkung
Für die Auswahl der Ausführungsklassen gilt Folgendes:
Ausführungsklasse EXC1
In diese Ausführungsklasse fallen statisch und quasistatisch beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S275 und Werkstoffdicke bis max. 20 mm und Kopf- und Fußplatten bis max. 30 mm, für die einer der folgenden Punkte (a bis h) vollständig zutrifft:
a) Tragkonstruktionen mit– bis zu zwei Geschossen aus Walzprofilen ohne biegesteife Kopf-, Fuß- und Stirnplattenstöße mit einer maximalen Geschosshöhe von 3 m;– druck- und biegebeanspruchte Stützen ohne Stoß;– Biegeträgern mit bis zu 5 m Spannweite und Auskragungen bis 2 m;– charakteristischen veränderlichen, gleichmäßig verteilten Einwirkungen/Nutzlasten bis 2,5 kN/m2 und charakteristischen veränderlichen Einzelnutzlasten bis 2,0 kN;
b) Tragkonstruktionen mit max. 30 ° geneigten Belastungsebenen (z. B. Rampen) mit Beanspruchungen durch charakteristische Achslasten von max. 63 kN oder charakteristische veränderliche, gleichmäßig verteilte Einwirkungen/Nutzlasten von bis zu 17,5 kN/m2 (Kategorie E2.4 nach DIN EN 1991-1-1/ NA:2010-12, Tabelle 6.4DE) in einer Höhe von max. 1,25 m über festem Boden wirkend;
c) Treppen