Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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41, 54, 92 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 26 zu § 9; Pagenberg/Beier, 204 ff., sowie Kraßer/Ann, S. 985 f. 83 Vgl. Amtmann, S. 78, 79; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 54, 61, 89 ff., 92 zu § 15, der von der dinglichen, absoluten Natur der ausschließlichen Lizenz spricht. 84 Allgemeine Meinung, vgl. z.B. Palandt/Herrler, Einl. vor § 854 Anm. 2. 85 Benkard/Scharren, PatG, Rn. 78 zu § 15; vgl. auch BGH, 23.3.1982, DB 1982, 1769. 86 Vgl. auch RG, 3.11.1939, GRUR 1940, 89, 91; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 87 ff. zu § 15. 87 Hier liegt dann eine sog. alleinige Lizenz (sole licence) vor, vgl. dazu näher unter Rn. 38; Henn, Rn. 145. 88 Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 66 ff.zu § 15 m.w.N.; vgl. dazu auch unten Rn. 182 f. 89 Vgl. dazu RG, 21.11.1930, RGZ 130, 275, 282 f.; vgl. auch BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335. 90 RG, 17.3.1934, GRUR 1934, 306, 307. 91 Vgl. dazu Lüdecke/Fischer, D 17. 92 Vgl. z.B. Lüdecke/Fischer, C 127, 317, 318; vgl. auch Henn, Rn. 143 ff., 145. 93 RG, GRUR 1916, 178, 179; BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 340. 94 Vgl. z.B. BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411; Fischer, GRUR 1980, 374, 377; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 38 ff. zu § 9 m.w.N.; siehe auch Schulte-Kartei, Lieferung 2/1984, Blatt 480 Nr. 12; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 99 ff. zu § 15; Pagenberg/Beier, S. 372 ff.; Henn, Rn. 147; Kraßer, GRUR Int. 1983, 537; ders., 954 f. 95 Allg. Meinung, BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 276; BGH, 23.3.1982, BB 1982, 1258 = GRUR 1982, 411; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 70 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 7 zu § 9. 96 A.A. Kisch, S. 221; Völp, GRUR 1983, 45. 97 Vgl. dazu Rn. 381.

       IV. Persönliche Lizenz, Betriebs- und Konzernlizenz

       1. Persönliche Lizenz

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      Beschäftigten sich die bisherigen Erörterungen mit dem sachlichen Inhalt des Lizenzvertrags, so betrifft dieser Abschnitt die Person des durch den Vertrag Berechtigten.

      Die Lizenz kann zunächst dem Lizenznehmer persönlich erteilt werden. Gerade bei der Vertriebslizenz, bei der regelmäßig kein Zusammenhang des Vertriebs mit einem bestimmten Betrieb besteht, wird diese Lizenz oft vorliegen.

       2. Betriebslizenz

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      Nach Vertragsschluss können im Betrieb des Lizenznehmers Änderungen eintreten. Veräußert er das gesamte Unternehmen oder stellt er die Tätigkeit ein, so wird auch der Lizenzvertrag erlöschen, wenn die Lizenz nicht übertragbar war und mit dem Betrieb übergegangen ist. Nimmt der Lizenznehmer sonstige einschneidende Veränderungen vor, so ist es zweifelhaft, bis zu welchem Punkt noch dasselbe Unternehmen vorliegt, das vom Vertrag erfasst wurde. Entscheidender Gesichtspunkt dürfte sein, ob es sich noch um eine marktübliche Ausweitung eines Unternehmensbereiches handelt oder die Basis verändert worden ist. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, den Begriff des „Betriebs“ im Vertragstext klarzustellen.

       3. Konzernlizenz

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      Soweit die Konzernunternehmen nicht durch den Lizenznehmer ordnungsgemäß vertreten werden können, wäre es erforderlich, dass diese dem Vertrag selbst beitreten. Nur in einem solchen Fall werden sie Vertragspartner des Lizenzvertrages. Ein Beitritt kann im Übrigen auch stillschweigend erfolgen, etwa in Form einer Produktionsaufnahme. Weiterhin wäre es denkbar, dass dem Lizenznehmer die Berechtigung erteilt wird, bestimmte Unterlizenzen an bestimmte Konzernfirmen zu geben, die dann allerdings ggf. genau aufgeführt werden sollten.

      Insgesamt dürfte es allerdings für einen Lizenzgeber, der einen Lizenzvertrag mit einem Konzernunternehmen abschließt, regelmäßig günstig sein, alle anderen Konzernunternehmen von vornherein einzubeziehen. Insbesondere die neben dem Benutzungsrecht vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen können bei einem Konzern, vor allem, wenn dieser relativ starke interne Verflechtungen aufweist, besonders leicht an Unbefugte gelangen. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, wenn der Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtungen von vornherein relativ weit gezogen wird, damit wenigstens eine sinnvolle Begrenzung existiert.

      Von besonderer Bedeutung sind derartige Konzernlizenzen nicht nur bei westlichen Industrieunternehmen, sondern insbesondere auch bei der Lizenzvergabe in ehemalige sozialistische Länder, wenn auch hier in etwas abgewandelter Form. Die Verträge mit den ehemaligen sozialistischen Ländern wurden regelmäßig mit deren Außenhandelsgesellschaften abgeschlossen, wie z.B. mit Licensintorg Moskau für die UdSSR (jetzt Russland). Da die Außenhandelsorganisationen die Lizenzen nicht selber benutzten, musste klargestellt werden, wer die Lizenz im Endeffekt benutzen dürfte. Dabei waren die Gesellschaften der ehemaligen sozialistischen Staaten – insbesondere bei wichtigen Lizenzen – bestrebt, Klauseln durchzusetzen, dass die dem Lizenznehmer erteilten Rechte sich automatisch auf die entsprechenden Betriebe und Stellen des jeweiligen Landes erstreckten. Da eine solche Regelung eine genaue Kontrolle über die Nutzung der Lizenz, insbesondere