Zitaten. 107 Zustimmend: Bartenbach, Rn. 1900, und Pagenberg/Beier, S. 258 ff.; a.A. wohl Henn, Rn. 279, und Benkard, PatG, Rn. 135 zu § 15. 108 Vgl. Lüdecke, GRUR 1952, 211; Schade, S. 41 f. 109 BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38, 40; Benkard, PatG, Rn. 135 zu § 15; dies wird auch durch die GFTT Nr. 240/96 bestätigt, vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 9, 17; Anhang II. 2. d). 110 KG, 3.9.1938, GRUR 1939, 66, wo ausgeführt wurde, dass sich der Lizenznehmer wegen unterlassener Werbung nicht auf Kapitalmangel berufen kann; so auch Henn, Rn. 284, und Benkard, PatG, Rn. 136 ff. zu § 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur. 111 Vgl. dazu BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166 m.w.N.; BGH, 23.3.1982, BGHZ 83, 283, 289; Benkard, PatG, Rn. 136 ff. zu § 15; Henn, Rn. 280 ff. 112 Vgl. Schade, 91 f.; Henn, Rn. 283; Benkard, PatG, Rn. 138 ff. zu § 15 m.w.N. 113 BGH, 11.6.1969, GRUR 1970, 40; BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; vgl. dazu im Einzelnen unter Rn. 164; siehe auch Henn und Benkard (oben Fn. 112). 114 Vgl. Rn. 197 und wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit Rn. 537 ff., 587 ff., 702, 897 ff. 115 Vgl. Rn. 485 f.; Benkard, PatG, Rn. 209 ff. zu § 15. 116 Vgl. unten Rn. 191. 117 KG, 3.9.1938, GRUR 1939, 66; auch Henn, Rn. 284; Benkard, PatG, Rn. 147 zu § 15, und Pagenberg/Beier, S. 268 ff. 118 BGH, 11.6.1969, GRUR 1970, 40. 119 BGH, 11.6.1969, GRUR 1970, 40, mit Anmerkung von Bappert. 120 Schade, 74. 121 Zur Werbepflicht siehe z.B. Benkard, PatG, Rn. 147 zu § 15. 122 §§ 323, 280, 281, 325, 543 I, 314 BGB n.F.; Henn, Rn. 285; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., 19.6.1992, BB 28/1992, IV. 123 Vgl. RG, 14.1.1938, GRUR 1939, 380; Henn, Rn. 285; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 134 ff., 138 zu § 15. 124 § 326 BGB a.F.; Henn und Benkard (wie oben Fn. 123). 125 Henn und Benkard (wie Fn. 123). 126 BGH, 17.4.1969, BGHZ 52, 55. 127 BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; Benkard, PatG, Rn. 138 zu § 15, und Henn, Rn. 286 f., der zur Begründung der Beschränkung der Ausübungspflicht durch den Zumutbarkeitsgrundsatz auf den Inhalt der Ausübungspflicht abstellt. 128 BGH, 11.6.1969, GRUR 1970, 40; BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; Benkard (wie Fn. 123, 127). 129 BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; Benkard (wie Fn. 123, 127). 130 Storch, GRUR 1978, 168; Benkard (wie Fn. 123, 127). 131 Bartenbach, Rn. 1912 m.w.N. 132 Vgl. dazu oben Rn. 118 f.
III. Pflichten des Lizenznehmers, die Verbesserungen am Lizenzgegenstand betreffen
1. Pflicht zur Vornahme von Verbesserungen
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Eng mit der Ausübungspflicht verknüpft sind die mit der Verbesserung im Zusammenhang stehenden Fragen. Wertheimer nimmt sogar an, dass sich aus der Ausübungspflicht auch die Pflicht, Verbesserungen vorzunehmen, ergebe.133 Rasch geht nicht ganz so weit. Er unterscheidet zwischen Verbesserungen im eigentlichen Sinn und Verbesserungen, die lediglich die vorausgesetzte Ausführbarkeit der Erfindung betreffen. Im ersten Fall verneint er die Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, im letzten Fall bejaht er sie dagegen.134
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Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, nicht, weil es an sich die Aufgabe des Lizenzgebers ist, den Lizenzgegenstand so zur Verfügung zu stellen, dass er technisch ausführbar ist.135 Durch Vertrag kann jedoch etwas anderes bestimmt werden. So finden sich Klauseln, wonach die Vertragspartner verpflichtet sind, auf Verbesserungen bedacht zu sein und sich diese gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Da im Allgemeinen beide Vertragspartner berechtigtes Interesse daran haben, den Anschluss an den technischen Fortschritt zu behalten, sind derartige Vereinbarungen weit verbreitet. Bei dem Abschluss derartiger Vereinbarungen sollte allerdings beachtet werden, dass die Rechtsprechung solche Vereinbarungen über Verbesserungen gewöhnlich eng auszulegen pflegt.136
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Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann sich aus dem Inhalt des Lizenzvertrages ergeben, dass der Lizenznehmer gehalten ist, auf Verbesserungen bedacht zu sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die der Lizenz zugrunde liegende Erfindung noch nicht ausgereift ist. Hier hat der Lizenznehmer, wenn eine Ausübungspflicht besteht, die Pflicht, weitere Entwicklungsarbeiten vorzunehmen.137 Eine derartige Pflicht kommt auch bei Verträgen in Betracht, bei denen sich beide Vertragspartner bereit erklären, alles zu tun, um den Absatz des Lizenzgegenstandes zu fördern.
2. Benutzung von Verbesserungen
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Eine weitere Frage ist, inwieweit der Lizenznehmer Neuerungen und Verbesserungen bei der Herstellung des Lizenzgegenstandes verwerten darf. Lüdecke meint hierzu, dass dies vom Lizenzgeber nicht verhindert werden könne. Dies entspricht der herrschenden Lehre.138 Es können aber Umstände vorliegen, aufgrund derer der Lizenzgeber ein Interesse daran hat, dass der Lizenznehmer nicht jede Änderung und Verbesserung ohne Weiteres verwendet. Wird der Lizenzgegenstand unter dem Namen des Lizenzgebers vertrieben, so kann es diesem nicht gleichgültig sein, welche Änderungen der Lizenznehmer daran vornimmt. Es ist nicht selten, dass sich eine vermeintliche Verbesserung für die Qualität als nachteilig erweist und dass ihre Verwendung eine schwere Schädigung des Ansehens des Lizenzgebers mit sich bringt. Im Übrigen besteht auch die Gefahr, dass der Lizenznehmer durch die Verwendung von Änderungen oder Verbesserungen versucht, sich seiner Gebührenpflicht zu entziehen.
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Will der Lizenzgeber verhindern, dass der Lizenznehmer nach seinem Gutdünken an dem Lizenzgegenstand Änderungen oder Verbesserungen vornimmt, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung. Es empfiehlt sich vorzusehen, dass der Lizenznehmer zur Vornahme konstruktiver Änderungen oder Verbesserungen der Einwilligung des Lizenzgebers bedarf. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Lizenzgeber ein Mitspracherecht hat. Andererseits wird sichergestellt, dass wertvolle Änderungen berücksichtigt werden können. Allerdings sind derartige Vereinbarungen nur so weit gerechtfertigt, wie es sich um Beschränkungen handelt, die im Interesse einer technisch einwandfreien Ausnutzung liegen, wie z.B. Qualitätsvorschriften, technische Spezifikationen und ähnliche Beschaffenheitsmerkmale. Ansonsten können solche Vereinbarungen kartellrechtlich bedenklich sein.139 Ggf. sollten auch Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und wie sich die Verwendung von Verbesserungen auf die Lizenzgebühr auswirkt. Es erscheint als besser, wenn sich die Parteien hierüber einigen, bevor Änderungen verwertet werden, da sich nachträglich meist nur schwer eine Einigung erzielen lässt.140