Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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den Orten die Grenze sein soll, ob der bezeichnete Ort noch zum Bezirk gehört oder nicht. Keine Schwierigkeiten entstehen in der Regel, wenn als Vertragsbezirk bestimmte staatliche Verwaltungsbezirke bestimmt werden können, wobei allerdings auch hier Änderungen nicht völlig ausgeschlossen sind. Wird die Lizenz für ein bestimmtes Land vergeben, was in der Regel der Fall ist, so ist zu prüfen, ob mit der Angabe des Landes das Gebiet, für das sie erteilt werden soll, völlig eindeutig bezeichnet ist. So entstanden z.B. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bei der Erteilung der Lizenz für Frankreich Algerien mit eingeschlossen war. Es ist daher zweckmäßig festzustellen, ob die Lizenz für ein Staatsgebiet und/oder z.B. auch überseeische Gebiete, deren Loslösung u.U. drohen kann, vergeben wird oder nicht und ob der Lizenzgeber bei Änderungen in den staatsrechtlichen Beziehungen ein außerordentliches Kündigungsrecht erhält.

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      Hat der Lizenznehmer, der eine Lizenz für die Bundesrepublik Deutschland hat, den Lizenzgegenstand in der Bundesrepublik rechtmäßig in Verkehr gebracht, ist damit allerdings zunächst nur das deutsche Schutzrecht verbraucht, nicht dagegen ohne Weiteres die Patente, die der Lizenzgeber in anderen Ländern besitzt. Diese Schutzrechte führen prinzipiell ein Eigenleben. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass ein Lizenzgeber, der in verschiedenen Staaten mehrere parallele Patente besitzt, diese an mehrere unterschiedliche Lizenznehmer lizenzieren kann, so dass eine Lizenz z.B. jeweils räumlich auf das Gebiet eines bestimmten Staates beschränkt vergeben wird. Aus dieser Situation müsste sich an sich die Konsequenz ergeben, dass ein vollständiger Schutz kraft der jeweiligen nationalen Gesetze besteht und daher ein Import in dieses Land ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechtes eine Patentverletzung darstellen würde. Aus kartellrechtlichen Gründen ist jedoch ein Schutz gegen derartige sog. Parallelimporte zumindest für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft und für Gebiete außerhalb der EG, falls spürbare Rückwirkungen auf den EG-Binnenmarkt vorliegen, nur begrenzt gegeben,163 zumal auch die Vereinbarung sog. Exportverbote kartellrechtlich häufig problematisch ist.164

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      Die Vereinbarung eng abgegrenzter örtlicher Vertragsgebiete wird jedoch immer seltener vereinbart, da immer häufiger in möglichst vielen Ländern verwertet werden muss, damit sich die Investitionen rentieren.

       2. Preisbindung und Bindung an Geschäftsbedingungen

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      Ist nichts anderes vereinbart, ist der Lizenznehmer in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass er eine ggf. vereinbarte Ausübungspflicht durch zu hohe Preisgestaltung hinfällig macht.172