Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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wird.193 Diese Pflicht hat den Inhalt, dass der Mieter von einem Mangel der Mietsache oder von einer vom Vermieter nicht vorauszusehenden, drohenden Gefahr unverzüglich Anzeige zu machen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mietzweck beeinträchtigt oder gefährdet wird, es genügt eine Beeinträchtigung des Vermieters. Der Vermieter ist namentlich auch zu informieren, wenn Dritte Rechte an der Mietsache geltend machen.

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      Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer durch Vertrag auch verpflichten, besondere Maßnahmen zur Überwachung des Marktes bezüglich der Übergriffe Dritter zu treffen. Er kann ihn auch verpflichten, ihm bekannte Verletzungen mitzuteilen, die außerhalb des Vertragsgebietes erfolgen.

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      Es kann vorkommen, dass sich der Lizenzgeber auf den Lizenznehmer und der Lizenznehmer auf den Lizenzgeber verlässt oder dass Meinungsverschiedenheiten darüber auftreten, wer gegen den Verletzer vorgehen soll. Es empfiehlt sich daher, den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schutzrechtsverletzungen zu unterbinden und – wenn nötig – Klage zu erheben, zumal der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein derart umfassendes Recht hat, dass er besser in der Lage ist einzuschreiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Er kann sich in der Regel das Beweismaterial leichter beschaffen als der Lizenzgeber.

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      Will der Lizenzgeber den Lizenznehmer mit derartigen Aufgaben nicht belasten, so sollte er ihm zumindest die Pflicht auferlegen, seine eigenen Maßnahmen zum Schutz der Erfindung zu unterstützen. Zwar ist der Lizenznehmer wohl auch ohnedies gehalten, dem Lizenzgeber behilflich zu sein, soweit dies erforderlich ist, z.B. wenn er allein die Beweismittel in Händen hat, als Zeuge oder durch Benennung eines geeigneten Rechtsanwalts in dem betreffenden Land. Dies kann man aus der oben erwähnten Obhutspflicht ableiten. Trotzdem sollte eine Klausel hierüber im Vertrag vorgesehen sein.

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      Der Lizenzgeber müsste ihm eine Prozessführungsbefugnis erteilen. Diese braucht nicht für einen konkreten Einzelfall, sie kann vielmehr auch von vornherein und generell erteilt werden, ohne dass bereits eine Verletzung vorliegt. Ob dies zweckmäßig ist, lässt sich nicht allgemein sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird eine Prozessführungsbefugnis erteilt, so empfiehlt es sich zu bestimmen, wie weit die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers reichen.

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       3. Nichtangriffsabreden

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      Sehr häufig wird in Lizenzverträgen vereinbart, dass der Lizenznehmer das Schutzrecht nicht durch eine Nichtigkeitsklage bzw. einen Löschungsantrag angreifen darf. Diese Vereinbarung erscheint nicht mehr gerechtfertigt, da sich der Lizenzgeber gerade auf die Loyalität des Lizenznehmers verlassen können muss. Der Lizenznehmer hat zwar durch die Verwertung des Schutzrechtes besondere Kenntnisse über die technischen und patentrechtlichen Probleme erhalten und wird somit gerade erst durch den Lizenzvertrag in die Lage versetzt, das Schutzrecht ggf. überhaupt erfolgversprechend angreifen zu können.

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      Unterschiede bei der Beurteilung der Nichtangriffsverpflichtung bei einfachen und ausschließlichen Lizenzen ergeben sich nicht.

       4. Abreden über den Schutzumfang

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      190 §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG, § 14 Gebrauchsmustergesetz. 191 Für die herrschende Meinung vgl. z.B. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 79 zu § 9; Lüdecke/Fischer, C 85; Rasch, S. 53 und Henn, Rn. 273 f.; ebenso wie hier Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 330; Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15. 192 Vgl. dazu unter Rn. 266 f., 270. 193 RGRK, Rn. 1 zu § 545; Palandt/Weidenkaff, Anm. 1 zu § 536c; Henn, Rn. 273. 194