Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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treffen, wenn sie die Veräußerung ausschalten wollen. Allerdings wird man bei einem engen Vertrauensverhältnis der Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Regelung die Übertragung zumindest als stillschweigend ausgeschlossen ansehen können.227

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      Ist Vertragspartner eine Gesellschaft, so hat die Betriebslizenz vor allem für den Fall Bedeutung, dass die Lizenz an einen von mehreren Betrieben geknüpft werden soll. Hier empfehlen sich möglichst detaillierte Regelungen, da sich zahlreiche Fragen ergeben können, z.B. was bei Verlegung des Betriebes gelten soll.

       2. Erteilung von Unterlizenzen

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      Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Pflicht des Hauptlizenznehmers, auch für die Unterlizenz Gebühren zu zahlen und zu haften, ausdrücklich festzulegen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die Zahlung der Unterlizenzgebühren in anderer Weise zu regeln. Es würde hier zu weit führen, alle Möglichkeiten aufzuzählen. Es sei nur auf einige hingewiesen.

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      Hat der Hauptlizenznehmer feste Beträge oder eine einmalige Abfindungssumme zu zahlen, so sind für die Unterlizenz keine zusätzlichen Zahlungen mehr zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Ansprüche des Lizenzgebers durch die einmalige Zahlung abgegolten sein sollen.

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      Bei der Vereinbarung einer einmaligen Gebühr für die Überlassung von Unterlagen zwischen dem Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer, die ein Know-how beinhalten, kann es gerechtfertigt sein, für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen eine weitere Gebühr vorzusehen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil durch die Weitergabe der Unterlagen der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis von dem Geheimnis erlangen, vergrößert wird, und damit auch die Gefahr, dass Unbefugte Einblick gewinnen und die Gefahr der Offenkundigkeit vergrößert wird.

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      Auch an Pauschalbeträgen, die der Unterlizenznehmer zu zahlen hat, wird der Lizenzgeber zuweilen beteiligt.

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      Schon aufgrund der erwähnten Beispiele für die Gebührenzahlung bei Unterlizenzen ergibt sich, dass für den Lizenzgeber nicht nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Hauptlizenznehmer von Interesse ist, sondern auch wie das Verhältnis zwischen Haupt- und Unterlizenznehmer gestaltet ist. Ist hierüber im Hauptlizenzvertrag nichts vereinbart, so kann der Hauptlizenznehmer jedenfalls nicht mehr Rechte vergeben, als er selbst hat. In der Regel hat er auch dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst eingegangen ist. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. Bei verschiedenen Bedingungen ergibt sich schon aus ihrer Natur, dass sie für den Unterlizenzvertrag nicht in gleicher Weise gelten können, z.B. bei der Zusage eines Mindestumsatzes oder einer Mindestlizenz. Der Hauptlizenznehmer ist in der Regel auch berechtigt, eine höhere Lizenzgebühr zu nehmen, als er selbst zu zahlen hat. Worin sollte sonst sein Interesse an der Unterlizenz bestehen?

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