Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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      Da in den meisten Fällen gemischte Patentlizenz-/Know-how-/Softwareurheberrechtslizenz-Verträge existieren, wird es sich hier nicht um Ausnahmefälle handeln, da der Lizenzgeber als Quasi-Hersteller dafür zu sorgen hat, dass die Produkte, die er dem Markt zuführt, verkehrssicher und Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler möglichst ausgeschaltet sind.

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       4. Vereinbarungen über die Haftung

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      Dem Lizenzvertrag haften schon in tatsächlicher Hinsicht zahlreiche Unsicherheitsfaktoren an. Hinzu kommt noch die Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht, weil sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur klar ersehen lässt, wofür und in welchem Umfang der Lizenzgeber einzustehen hat. Soweit Schadensersatz in Betracht kommt, kann es sich um große Summen handeln, insbesondere dann, wenn der Lizenznehmer neue Produktionen aufzieht.

      Der Lizenzgeber hat daher vor Abschluss des Vertrages genau zu prüfen, wofür er einstehen kann, und sein Risiko abzuwägen. Ist ihm das Risiko zu groß, so kann er es dadurch verringern, dass er versucht, die Haftung durch vertragliche Vereinbarung auszuschließen oder zu beschränken. In welcher Hinsicht sich Einschränkungen empfehlen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von wesentlicher Bedeutung sind hier u.a. die Erfahrungen des Lizenzgebers mit einer ggf. laufenden Produktion, die Einflussmöglichkeiten des Lizenzgebers auf den Lizenznehmer u.Ä. Feste Regeln lassen sich hier nicht aufstellen.

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      Bei den Ansprüchen Dritter ist zu regeln, wer die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen und evtl. den Schadensersatz zu leisten hat, falls der Lizenznehmer von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung verklagt wird. Auch über die Kosten eines ggf. sich ergebenden Vergleiches und einer Widerklage kann eine Regelung getroffen werden.

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      Hinsichtlich der Haftung des Lizenzgebers für die Neuheit der Erfindung wird häufig ein Haftungsausschluss für den Lizenzgeber vereinbart. Dies empfiehlt sich vor allem auch bei der Lizenzvergabe in Länder, in denen die Schutzrechtssituation unübersichtlich ist. Außerdem ist bei der Frage der Neuheit einer Erfindung bei einem Patent auch zu berücksichtigen, dass nach der Neufassung des Patentgesetzes die Neuheit der Erfindung aufgrund der wissentlichen oder unbeabsichtigten Bekanntmachung wegfallen kann (§ 30 PatG). Für einen solchen Fall wird dem Lizenznehmer meist das Recht zur Kündigung des Vertrages eingeräumt.

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      Hinsichtlich der Herstellbarkeit des Lizenzgegenstandes wird meist vereinbart, dass der Lizenzgeber für das Risiko der industriellen Herstellung nicht haftet, sondern das Risiko zulasten des Lizenznehmers geht. Ebenso wird regelmäßig vereinbart, dass das Risiko für die kaufmännische Verwertung ausschließlich vom Lizenznehmer getragen wird. Derartige Haftungen gehören auch nicht zum Risikobereich des Lizenzgebers, da dieser keine oder nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten besitzt, da er in vielen Fällen die Möglichkeit der industriellen Fertigung selbst nicht abschätzen kann und die kaufmännische Verwertbarkeit zu einem erheblichen Teil auch von den Anstrengungen des Lizenznehmers abhängt.

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      Zu betonen ist, dass die Vertragsparteien genau bestimmen sollten, welche Folgen es hat, wenn nach ihren Vereinbarungen eine Haftung gegeben ist. Die Bestimmung der Haftungsfolgen kann sich auch empfehlen, wenn keine inhaltliche Beschränkung der Haftung vorgesehen ist, um dadurch Unklarheiten zu beseitigen. Zu denken ist bei diesen Folgen im Übrigen nicht nur an die Frage eines ggf. zu zahlenden Schadensersatzes, sondern auch an eine Kündigung des Vertrages.

      13 Vgl. Rn. 331 ff.; Spindler, CR 2015, 766 ff. 14 Vgl. Rn. 291 ff. 15 Vgl. Rn. 304 f., 329. 16 Vgl. Rn. 307.