Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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href="#ulink_1db2d094-1237-5392-b392-87d7538e0c27">64 Wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Vereinbarungen über Verbesserungen vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 612, 781 ff. 65 Vgl. Caroux/Terrapin, GRUR Int. 1981, 56.

E. Mängelhaftung des Lizenzgebers, Haftung des Verkäufers von Rechten

       I. Allgemeines

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      In den letzten Jahren wurden aufgrund der Fusionen und Börsengänge – in den Jahren 2001–2003 aufgrund besonders vieler Insolvenzen – immer häufiger bei Transaktionen auch Rechte, insbesondere Patente in die Risikobewertung der Käufer, Investoren, Banken und Versicherungen einbezogen. Die Käufer der Rechte mussten und müssen bei der Bilanzierung nach internationalen Standards (z.B. IAS, GAAP) ebenfalls Haftungsrisiken lizenzierter und/oder gekaufter Rechte berücksichtigen.

      1 § 433 Abs. 1, 2 i.V.m. § 280 BGB. 2 Vgl. dazu BGH, 28.6.1978, GRUR 1979, 768. 3 § 326 BGB a.F. 4 § 242 BGB. 5 BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595, 596; BGH, 22.5.1959, GRUR 1960, 44, 45; BGH, 12.1.1961, BB 1961, 617; BGH, 1.12.1964, GRUR 1965, 298, 301; vgl. dazu Kraßer, GRUR Int. 1982, 335. 6 Trüstedt, GRUR 1939, 516; auch die diesbezüglichen Bemühungen von Kraßer, GRUR Int. 1982, 335, sind insofern zu begrüßen, obwohl das gefundene Ergebnis, d.h. die Ausrichtung der Haftung des Lizenzgebers nach kaufrechtlichen Maßstäben, nicht unproblematisch ist. 7 Vgl. Rn. 20 ff.

       II. Mängelhaftung für Sachmängel

       1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

       a) Voraussetzungen der Haftung

      aa) Allgemeines

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      bb) Meinungen, die in der Literatur vertreten werden

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      Rasch hält technische Ausführbarkeit für gegeben, wenn sich die vom Erfinder gestellte Aufgabe mit den von ihm angegebenen Mitteln lösen lässt. Diese Definition scheint die Brauchbarkeit im Sinne von Pietzcker schon zu umfassen. Rasch verlangt darüber hinaus, dass die Erfindung fabrikmäßig ausführbar ist. Dies ist nach seiner Ansicht dann der Fall, wenn die Erfindung nicht nur bei Versuchen, sondern beim technischen Handeln im großen Stil ausgeführt werden kann. Er hält eine scharfe Grenzziehung zwischen technischer Brauchbarkeit und kommerzieller Verwertbarkeit nicht für möglich, weil die Grenzen flüssig seien. z.B. könne eine Erfindung zwar technisch ausführbar sein, jedoch nur auf Kosten der Rentabilität. Eine richtige Rechtsfindung sei daher nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls möglich. Die von Rasch erwähnten Gesichtspunkte können zwar zu Schwierigkeiten führen, jedoch zwingt dies nicht dazu, die vorgenommenen Unterscheidungen zu verwerfen. Auch bei anderen Rechtsfragen ist die Unterscheidung manchmal schwierig, aber trotzdem nicht zu entbehren. Man wird auch die technische Ausführbarkeit dann als nicht gegeben erachten müssen, wenn unzumutbare Aufwendungen erforderlich wären.

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      cc) Rechtsprechung

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